In seinem Beschluss vom 26.06.2007 zur GZ 10 Ob 61/07d hat sich der OGH mit dem Sparbuch und den Sorgfaltspflichten der Bank befasst:
Die beklagte Bank hat dem Kläger, ein auf seinen Namen lautendes und durch ein Losungswort gesichertes Sparbuch (Spareinlage ca ATS 7 Mio) ausgestellt. In diesem Sparbuch waren folgende - auszugsweise wiedergegebene - "Bestimmungen für Spareinlagen" abgedruckt:"LosungswortUm unbefugte Abhebungen zu verhindern, kann der aus einer Spareinlage Berechtigte den Vorbehalt machen, dass Verfügungen nur gegen Angabe eines von ihm bestimmten Losungswortes oder gegen Abgabe seiner Unterschrift vorgenommen werden dürfen ...Rückzahlungen...2.) Unbeschadet des Rechtes der L***** auf Prüfung der Legitimation ist diese berechtigt, aber nicht verpflichtet, an jeden Vorleger des Sparbuches - ohne Rücksicht auf die Bezeichnung - Zahlungen zu leisten, soweit nicht eine Meldung über den Verlust des Sparbuches, ein behördliches Verbot oder eine behördliche Sperre die Auszahlung hemmen ...".
Da der Kläger beabsichtigte, seiner Bekannten Claudia S***** eine finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen, erkundigte er sich telefonisch bei einem Mitarbeiter der Beklagten, ob und wie eine Behebung eines Geldbetrages von seinem Sparbuch durch seine Bekannte Claudia S***** möglich sei. Der erwähnte Mitarbeiter teilte dem Kläger mit, dass dessen Bekannte das Losungswort kennen müsse sowie zur Identifizierung einen Reisepass mitbringen solle. In der Folge begab sich Claudia S***** zur beklagten Bank, nannte das Losungswort, legte ihren auf Claudia D***** lautenden Reisepass vor und behob schließlich ATS 60.000,-- vom Sparbuch des Klägers. Nach Behebung weiterer ATS 700.000 - wie mit dem Kläger vereinbart -, behob sie weitere ATS 2,600.000,-- sowie ATS 50.000,-- vom Sparbuch des Klägers, wobei diese beiden Abhebungen ohne Wissen und Willen des Klägers erfolgten.
Dazu der OGH: Die BWG-Novelle trat mit 1. 11. 2000 in Kraft (§ 103b BWG). Seit diesem Zeitpunkt ist die Bank (bei sonstiger Verwaltungsstrafe gem § 98 Abs 2 Z 6 BWG) verpflichtet, in jedem Falle einer Sparbucheröffnung eine Identifizierung des Kunden gem § 40 Abs 1 Z 1 BWG vorzunehmen. Weiters darf die Bank gem § 32 Abs 4 Z 2 BWG bei Spareinlagen, deren Guthabensstand mindestens S 200.000,-- oder Schilling-Gegenwert (nunmehr EUR 15.000,-- oder EUR-Gegenwert) beträgt oder die auf den Namen des gem § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden lauten, jegliche Auszahlungen nur an den identifizierten Kunden vornehmen. Sollte das Sparbuch von einer anderen Person präsentiert werden, so ist diese zu identifizieren und es ist eine Bescheinigung zu verlangen, die belegt, dass die Rechtsnachfolge oder entsprechende Bevollmächtigung in der Person gründet, die zuletzt zu diesem Sparbuch identifiziert wurde. Die Kreditinstitute haben einen entsprechend hohen Sorgfaltsmaßstab anzuwenden.
Beim Verbot der Auszahlung an einen anderen als den erstidentifizierten Sparbuchinhaber gem § 32 Abs 4 Z 2 BWG handelt es sich jedenfalls um eine gesetzliche Bestimmung, welche die Berechtigung der Bank zur (schuldbefreienden) Zahlung regelt. Da es sich bei der Bestimmung des § 32 Abs 4 Z 2 BWG um (allseits) zwingendes Recht handelt, kann die Anwendung dieser Regelung durch Parteienvereinbarung nicht mehr ausgeschlossen werden. Daher sind die im Sparbuch des Klägers enthaltenen "Bestimmungen für Spareinlagen", selbst wenn sie durch Parteienvereinbarung zum Inhalt des Spareinlagevertrages gemacht worden wären, jedenfalls insoweit wirkungslos, als sie das Auszahlungsverbot des § 32 Abs 4 Z 2 BWG abändern wollen.
Der Wortlaut des Auszahlungsverbotes des § 32 Abs 4 Z 2 BWG steht einer Auszahlung an einen - mit einer banküblichen Vollmacht oder einem sonstigen Nachweis einer Vertretungsmacht ausgestatteten - Bevollmächtigten des Kunden nicht entgegen. Auszahlungen an den (wirklichen) Vertreter des identifizierten Kunden sind daher in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Privatrechtes und § 1424 ABGB wirksam. Die Bestimmung des § 32 Abs 1 Z 4 BWG will die Geldwäsche verhindern, wofür es genügt, wenn sich der Vertreter entsprechend § 40 Abs 1 BWG identifiziert und seine Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen überprüft wird. Demgemäß sind auch Auszahlungen aus Namenssparbüchern bzw Großbetragssparbüchern an Personen, die zwar nicht tatsächlich bevollmächtigt sind, die jedoch nach den Regeln der Anscheinsvollmacht dem nach § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden zuzurechnen sind, als rechtswirksam zu beurteilen. Dazu ist jedoch erforderlich, dass der Anschein durch ein Verhalten des identifizierten Kunden geschaffen wurde. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht müssen stets mit aller Strenge geprüft werden, weil sie die Gefahr von Scheinbegründungen in sich birgt.
Die Beklagte war daher auf Grund der sie treffenden Sorgfaltspflicht verpflichtet, sich insbesondere vor der Barauszahlung des Betrages von ATS 2,600.000,-- zu erkundigen, ob der Kläger Claudia S***** zur Behebung dieses außergewöhnlich hohen Bargeldbetrages ermächtigt hatte.