In seinem Erkenntnis vom 21.06.2007 zur GZ 6 Ob 162/05z hat sich der OGH mit dem Produktfehler befasst:
OGH: Ein Produkt ist nach der Legaldefinition des § 5 Abs 1 PHG fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist. Die Erwartungen orientieren sich ua an der Darbietung des Produkts (§ 5 Abs 1 Z 1 PHG). Die berechtigten Sicherheitserwartungen sind ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist eine Rechtsfrage. Der Kreis der Produktdarbietung ist weit gezogen. Er beginnt mit der Werbung und geht über die Aufmachung des Produkts und den Anschluss von Beipackzetteln bis zur mündlichen Information beim Verkaufsgespräch. Unter Darbietung des Produkts wird somit die Art und Weise der Produktpräsentation in der Öffentlichkeit verstanden. Dabei gehört es zu den Instruktionspflichten des Herstellers, den Benützer auf gefährliche Eigenschaften des Produkts hinzuweisen, ja ihn unter Umständen selbst vor widmungswidrigem Gebrauch zu warnen. Ihrem Inhalt nach müssen Warnhinweise klar und allgemein verständlich formuliert sein. Das spezielle Risiko ist in seiner ganzen Tragweite möglichst eindrucksvoll zu schildern. Die Instruktion muss daher geeignet sein, das Risiko einer Rechtsgutverletzung zu beseitigen.
Für die Produkthaftung ist entscheidend, ob das Produkt ein nicht zu erwartendes Sicherheitsdefizit aufweist und dadurch gesetzlich geschützte Rechtsgüter schädigt. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Fehler auf einem "Zuviel", einem "Zuwenig" oder "Garnichts" an Wirkung beruht. Verneinte man die Haftung bei Produkten, die wegen ihrer gefahren- und schadensvermeidenden Wirkung angeschafft werden, diese Wirkung aber nicht entfalten, wäre ein nicht unerheblicher Teil der Fälle von der Haftung aus dem PHG ausgenommen, für die das Gesetz wohl gedacht war. Wenngleich es bei der Produkthaftung nicht um die Gebrauchstauglichkeit, sondern um den Eingriff in die rechtlich geschützte Sphäre des Verwenders geht, so spricht dies nicht gegen die herrschende Auffassung, können sich doch vertragliches Erfüllungsinteresse und das nach dem PHG relevante Integritätsinteresse überschneiden, weshalb auch das PHG anwendbar ist.