In seinem Beschluss vom 14.06.2007 zur GZ 2 Ob 163/06v hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob auch die bloße Gefährdungshaftung eine taugliche Haftungsgrundlage für den Ersatz von Schockschäden naher Angehöriger bilden kann:
Die 1985 geborene Tochter der beiden Kläger, Isabella R*****, wurde am 6. 7. 2001 als Radfahrerin bei einem Verkehrsunfall, an dem der Erstbeklagte als Lenker eines im Unfallszeitpunkt bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW beteiligt war, schwerst verletzt. Im Verfahren 30 Cg 162/02f des Landesgerichtes Linz wurde rechtskräftig die Haftung der Beklagten gegenüber Isabella R***** zur ungeteilten Hand, begrenzt mit den Haftungshöchstbeträgen des EKHG, für alle zukünftig bekannt werdenden oder entstehenden Schäden aus diesem Verkehrsunfall festgestellt. Die Beklagten haften Isabella R***** nur aus Gefährdungshaftung, nicht auch aus Verschulden. Im vorliegenden Verfahren begehren die Kläger Schmerzengeld von je EUR 7.000,--. Die Tochter der Kläger habe nach dem Unfall um das Überleben gekämpft. Sie habe schwerste Verletzungen mit Dauerfolgen erlitten. Sie bedürfe ständiger Pflege und Aufsicht, ihr Leidensbild sei durch starke psychologische Belastungen, durch eine gestörte Sprachentwicklung sowie eine bleibend gestörte mentale Entwicklung geprägt. Die Tochter der Kläger sei auch auf den Rollstuhl angewiesen. Die Zweitklägerin habe ihren Beruf aufgegeben, um der Tochter beizustehen. Der Zustand der Kläger müsse als völlig "aus der Bahn geworfen" beschrieben werden. Die Kläger litten an Schlafstörungen, Erschöpfungserscheinungen und erlebten Zeiten der völligen Hoffnungslosigkeit. In der Sorge um die Tochter und in der Hoffnung, alles nur Mögliche zu tun, sei die gesamte Lebensenergie für die Tochter aufgebracht worden. Dies sei bis zur Grenze der Selbstaufopferung gegangen. Der Zustand der Kläger in der ersten Zeit nach Mitteilung des Unfallsgeschehens habe sicherlich Krankheitswert gehabt. Sie hätten jedoch medizinische oder psychologische Hilfe in Sorge um die Tochter nicht in Anspruch nehmen können, weil dafür keine Zeit gewesen sei.
Dazu der OGH: Nach stRsp kommt ein Ersatz des Seelenschmerzes über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung iSd § 1325 ABGB geführt hat, nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers in Betracht. Bei leichter Fahrlässigkeit oder im Fall bloßer Gefährdungshaftung fehlt es hingegen an der erforderlichen Schwere des Zurechnungsgrundes.
In der Rechtsprechung des OGH können Beeinträchtigungen, wie sie die Kläger vorbringen, durchaus Krankheitswert haben (Schlaflosigkeit, völlige Schwunglosigkeit, Erschöpfungszustände, posttraumatische Belastungsstörung, Hoffnungslosigkeit, traurige Verstimmung, Antriebsstörungen). Aus dem Umstand, dass die Kläger bisher medizinische bzw psychologische Hilfe nicht in Anspruch genommen haben, folgt noch nicht, dass eine solche nicht notwendig (gewesen) wäre; dies schließt somit den allfälligen Krankheitswert der behaupteten Beeinträchtigungen der Kläger nicht aus.
Seelische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert sind nach der Lehre und der Rechtsprechung nur bei "schwersten" Verletzungen naher Angehöriger, so etwa bei lebenslänglicher Pflegebedürftigkeit eines Kindes durch eine Mutter oder bei dauernder Pflege eines Schwerversehrten durch eine Ehefrau, ersatzfähig. Nach Karner erscheint es nur folgerichtig, dass man einen Ersatzanspruch auch dann gewähre, wenn nicht die Verletzung des Angehörigen selbst einen Schock auslöse, sondern beispielsweise erst seine Betreuung auf Grund einer Überlastungssituation zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des pflegenden Familienmitgliedes führe. Ein Größenschluss erscheine insofern geradezu zwingend, da eine dauerhafte Belastung oftmals noch schwerer wiege als ein zeitlich begrenztes Schockgeschehen. Nach diesen in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien wäre vorliegend eine Haftung der Beklagten - bei Zutreffen des Vorbringens der Kläger zum Zustand der Tochter und bei Vorliegen von Krankheitswert der Beeinträchtigungen der Kläger - zu bejahen.
Gem § 15 Abs 3 EKHG haftet der Halter eines Kraftfahrzeuges im Falle der Tötung oder der Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis insgesamt nur bis zu den dort genannten Höchstbeträgen. Nach der Lehre liegt dasselbe Ereignis vor, wenn die Verletzungen ursächlich und zeitlich zusammenhängen. Es kommt auf den engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang nicht der eingetretenen Verletzungen, sondern vielmehr der Schadensursachen an. Dass aber der Unfall adäquate Ursache nicht nur des Zustandes der Tochter der Kläger ist, sondern gegebenenfalls auch der Beeinträchtigungen der Kläger wäre, ist nicht zweifelhaft. Es kommen daher die Haftungshöchstbeträge gem § 15 Abs 3 EKHG zum Tragen. Hierbei bleiben hinsichtlich der einzelnen Verletzten die in § 15 Abs 1 EKHG genannten Höchstbeträge unberührt (§ 15 Abs 3 Satz 2 EKHG).