Home

Zivilrecht

OGH: Auch eine weit über das gewöhnliche Maß hinausgehende Uneinsichtigkeit in bestimmten Angelegenheiten - etwa in Rechtsstreitigkeiten gegen bestimmte Personen oder im Zusammenhang mit bestimmten Lebensumständen - kann die Bestellung eines Sachwalters notwendig machen, sofern sich die betroffene Person durch unzweckmäßiges Verhalten Vermögensschäden zufügt

20. 05. 2011
Gesetze: § 268 Abs 1 ABGB
Schlagworte: Sachwalterschaft, Bestellung, behinderte Person

In seinem Beschluss vom 26.06.2007 zur GZ 1 Ob 125/07z hat sich der OGH mit der Sachwalterbestellung gem § 268 Abs 1 ABGB befasst:
Die Revisionsrekurswerberin führt aus, es hätten sich im erstinstanzlichen Verfahren keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Erkrankung ergeben.
Dazu der OGH: Die in § 268 Abs 1 ABGB verwendeten Begriffe (psychische Krankheit/geistige Behinderung) sind Rechtsbegriffe, die nicht unbedingt mit medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen. Sie umfassen vielmehr jede geistige Störung, die die gehörige Besorgung der eigenen Angelegenheiten hindert. Auch eine weit über das gewöhnliche Maß hinausgehende Uneinsichtigkeit in bestimmten Angelegenheiten - etwa in Rechtsstreitigkeiten gegen bestimmte Personen oder im Zusammenhang mit bestimmten Lebensumständen - kann die Bestellung eines Sachwalters notwendig machen, sofern sich die betroffene Person durch unzweckmäßiges Verhalten Vermögensschäden zufügt (vgl auch § 6a ZPO).

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at