In seinem Beschluss vom 08.05.2007 zur GZ 5 Ob 3/07p hat sich der OGH mit der Frage befasst, welche Urkunden für die Löschung einer pfandrechtlich sichergestellten, mit dem Tod des Berechtigten befristeten Leibrentenforderung erforderlich sind:
Der Antragsteller begehrte die Löschung des aufgrund des Leibrentenvertrages von 28. 9. 1973 für die Leibrente des Ludwig S***** von monatlich 2000 Schilling sub C-LNR 2a einverleibten Pfandrechts und der sub C-LNR 2b angemerkten Vollstreckbarkeit. Aus der dazu vorgelegten beglaubigten Abschrift aus dem Sterbebuch des Standesamtsverbands Tulln an der Donau vom 30. Mai 2006 ergibt sich, dass Ludwig Franz S***** am 13. November 1976 verstorben ist. Das Erstgericht wies den Antrag ab. Die Leibrente sei hier in Form einer Hypothek und nicht in Form einer Reallast sichergestellt worden. Ein für einen monatlichen Leibrentenbetrag einverleibtes Pfandrecht könne nicht durch bloße Vorlage der Sterbeurkunde des Berechtigten gelöscht werden. Dazu sei eine Löschungserklärung der Rechtsnachfolger (Erben) samt dem Nachweis erforderlich, dass diese auch die Erben nach dem Pfandgläubiger seien.
Dazu der OGH: Nach hA Ansicht können Leibrenten nach § 1284 ABGB entweder in ziffernmäßig bestimmter Höhe ohne Wertsicherung als Hypothek oder als Reallast verbüchert werden. Unter welchen spezifischen Voraussetzungen im Lichte der Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG vom Erlöschen von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen ausgegangen werden kann und deshalb die Löschung derartiger Rechte iSd § 136 Abs 1 GBG erfolgen darf, bestimmt § 136 Abs 3 GBG. Das Erlöschen des Bezugsrechts aus einem Leibrentenvertrag erfolgt mit dem Tod des Berechtigten und zu dessen Lebzeiten angefallene Beträge verjähren in drei Jahren, welchem Umstand durch die Sperrfrist des § 136 Abs 3 GBG Rechnung getragen wird. Nach dem Tod des Bezugsberechtigten und dem Ablauf der Sperrfrist ohne Klagsanmerkung darf dann unter dem Gesichtspunkt des § 136 GBG auch die Löschung einer - der grundbücherlichen Sicherung von Ansprüchen aus eine Leibrentenvertrag dienenden - Hypothek einverleibt werden. Der Antragsteller hat hier das bereits am 13. November 1976 erfolgte Ableben des Bezugsberechtigten nachgewiesen und eine Klage auf Zahlung von Rückständen ist im Grundbuch nicht angemerkt, weshalb dem Antrag des Liegenschaftseigentümers auf Löschung des Pfandrechts stattzugeben ist.