In seinem Beschluss vom 23.05.2007 zur GZ 3 Ob 47/07v hat sich der OGH mit der Frage befasst, wann bei einer unregelmäßigen zeitlichen Einschränkung einer Dienstbarkeit die Frist für die Freiheitsersitzung beginnt:
OGH: Dienstbarkeiten verjähren durch bloßen Nichtgebrauch gewöhnlich in dreißig Jahren (§ 1479 ABGB). § 1488 ABGB verkürzt diesen Rechtsverlust auf drei Jahre, wenn sich der Verpflichtete über die gesamte Zeit ihrer Ausübung widersetzt und der Berechtigte sein Recht nicht geltend macht. Die Verjährungsfrist des § 1488 ABGB beginnt mit jenem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Servitutsberechtigte das Hindernis wahrnimmt oder zumindest bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen konnte. Der Begriff der Widersetzlichkeit des Verpflichteten vereint naturgemäß eine physische Komponente, nämlich die Widersetzungshandlung, welche für den Berechtigten wahrnehmbar und manifest sein muss, und eine zeitliche, nämlich im Unterschied zu einer bloß vorübergehenden Störung. Ob daher bei einer bloß fallweisen, sich aber über Jahrzehnte erstreckenden Beschränkung des Durchgangs die Widersetzlichkeit zu bejahen und in der Folge ein Rechtsverlust in Ansehung einer Duldungspflicht in diesem Umfang anzunehmen ist, ist eine Frage des Einzelfalls.