In seinem Erkenntnis vom 23.05.2007 zur GZ 3 Ob 99/07s hat sich der OGH mit dem Unterhalt befasst:
Es wurde festgestellt, dass der Kläger (durchschnittliches Einkommen netto 70.000 S) aus der GesbR mit der Absicht ausschied, "sich dadurch seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten zu entziehen".
Dazu der OGH: Die Anspannung auf ein tatsächlich nicht erzieltes Einkommen hat immer dann zu erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er keiner zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Fahrlässigkeit ist an der Sorgfalt eines ordentlichen, familien- und pflichtbewussten Ehepartners zu messen. Dass der Anspannungsgrundsatz bei rechtsmissbräuchlicher Aufgabe eines gutdotierten Arbeitsplatzes anzuwenden ist, braucht nicht näher erläutert werden.