In seinem Beschluss vom 24.05.2007 zur GZ 2 Ob 94/07y hat sich der OGH mit dem Unterhaltsvorschuss befasst:
Die Mutter der Rechtsmittelwerberin arbeitete vor deren Geburt als Prostituierte. Der Vater ihres Kindes ist unbekannt. Klagen auf Feststellung der Vaterschaft gegen drei von ihr namhaft gemachte Männer wurden bereits im Jahr 2000 rechtskräftig abgewiesen. Am 22. 1. 2007 beantragte die Minderjährige Unterhaltsvorschüsse gem § 4 Z 2 UVG. Es bestehe keine Aussicht, den Vater - offensichtlich einen vormaligen Kunden ihrer Mutter - festzustellen, sodass die Festsetzung von Unterhalt überhaupt nicht gelingen könne, da ihr Vater unbekannt sei und auch bleiben werde. Das Erstgericht wies den Antrag sogleich ab, da niemand, der als Vater in Betracht komme, namhaft gemacht werden könne, sodass auch ein Nachweis der Vaterschaft iSd § 11 Abs 2 UVG nicht erbracht werden könne. Die Voraussetzungen des § 4 Z 2 UVG lägen daher nicht vor.
Dazu der OGH: Ein Unterhaltsvorschuss wegen Aussichtslosigkeit der Titelschaffung nach § 4 Z 2 UVG setzt eine rechtskräftige Vaterschaftsfeststellung nur dann nicht voraus, wenn die Vaterschaft nicht bestritten oder sonst (völlig) ungewiss ist. Da der gesetzgeberische Sinn des § 4 Z 2 UVG darin gelegen ist, dass der Staat mit seinen Leistungen nicht nur dann einspringen soll, wenn sich ein Unterhaltsschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren dem Zugriff auf sein Vermögen oder seine Einkünfte entzieht, sondern auch dann, wenn er durch sein Verhalten bereits die Schaffung eines seinen Kräften entsprechenden Unterhaltstitels vereitelt (hat), obwohl er dem Grunde nach als Unterhaltsschuldner feststeht, scheiden Fälle wie der vorliegende einer nicht bloß an einem unbekannten Aufenthaltsort befindlichen, sondern sogar gänzlich unbekannten Person des Vaters als Unterhaltsschuldner von vorneherein aus. Demgemäß muss nach dem Gesamtgefüge des UVG jedenfalls ein Unterhaltsschuldner vorhanden sein, dessen (gesetzliche) Unterhaltspflicht freilich durch den Staat unter bestimmten, im Gesetz genau determinierten Voraussetzungen bevorschusst werden kann.