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Zivilrecht

OGH: Auch dem Dienstbarkeitsberechtigten, dessen Servitut im Grundbuch eingetragen ist, steht die materiellrechtliche Feststellungsklage des § 523 ABGB - somit unter Entfall der Prüfung des Feststellungsinteresses - zu, weil sich die Bedeutung des Feststellungsurteils nicht in der Verbücherung des Rechts erschöpft, sondern dieses generell der Feststellung eines strittigen Rechts oder Rechtsverhältnisses dient

20. 05. 2011
Gesetze: § 523 ABGB, § 228 ZPO
Schlagworte: Sachenrecht, Servitut, Feststellungsklage

In seinem Beschluss vom 09.05.2007 zur GZ 9 Ob 117/06f hat sich der OGH mit der Servitut und der Feststellungsklage befasst:
OGH: Auch dem Dienstbarkeitsberechtigten, dessen Servitut im Grundbuch eingetragen ist, steht die materiellrechtliche Feststellungsklage des § 523 ABGB - somit unter Entfall der Prüfung des Feststellungsinteresses - zu, weil sich die Bedeutung des Feststellungsurteils nicht in der Verbücherung des Rechts erschöpft, sondern dieses generell der Feststellung eines strittigen Rechts oder Rechtsverhältnisses dient.

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