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Zivilrecht

OGH: Ein einseitiger Verzicht eines Wohnungseigentümers auf die konkrete Nutzung berührt den gesetzlichen Aufteilungsschlüssel nicht.

20. 05. 2011
Gesetze: § 32 WEG
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Aufteilungsschlüssel

In seinem Beschluss vom 04.06.2007 zur GZ 5 Ob 96/07i hat sich der OGH mit den Kostenaufteilungsschlüssel iSd § 32 Abs 1 WEG befasst:
Die Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft ***** in ***** fassten nach einer Eigentümerversammlung im Umlaufverfahren einen Mehrheitsbeschluss dahin, dass die bisher vorhandene gemeinschaftliche Solarheizungsanlage stillgelegt und durch eine zentrale Pelletsheizanlage zu erneuern sei. Die Antragstellerin hat diesen Mehrheitsbeschluss erfolglos gerichtlich bekämpft. Ein einstimmiger Beschluss dahin, dass die Antragstellerin von der neu zu errichtenden Heizungsanlage ausgenommen werde, wurde nicht gefasst. Eine solche Möglichkeit wurde nur in der Eigentümerversammlung - allerdings ohne entsprechende Beschlussfassung - erörtert. In ihrem verfahrenseinleitenden Antrag begehrt die Antragstellerin gestützt auf die Bestimmung des § 32 Abs 6 WEG hinsichtlich der Heizungsanlage eine von der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheit festzusetzen, womit die Antragstellerin von sämtlichen Aufwendungen für die Finanzierung, den Betrieb, die Wartung etc die mit der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage verbunden sind, befreit werde.
Dazu der OGH: Die Änderung des gesetzlich vorgegebenen Kostenverteilungsschlüssels iSd § 32 Abs 1 WEG setzt gravierende Unterschiede in der objektiven Nutzbarkeit der kostenverursachenden Anlage voraus, wobei zu berücksichtigen ist, ob eine Berechtigung und Verpflichtung der Miteigentümer zur Nutzung der Gemeinschaftsanlage besteht. Ein einseitiger Verzicht eines Wohnungseigentümers auf die konkrete Nutzung berührt den gesetzlichen Aufteilungsschlüssel nicht.
Die Vereinbarung eines von der gesetzlichen Regel abweichenden Kostenverteilungsschlüssels ist eine Angelegenheit der Verfügung über die gemeinsame Sache, die gem § 828 ABGB in die unmittelbare Kompetenz der Teilhaber fällt und keinen Mehrheitsbeschluss zulässt. Klarstellend sei noch bemerkt, dass die Änderung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels von der Festsetzung neuer Abrechnungseinheiten zu unterscheiden ist. Während bei ersterer einzelne Liegenschaftsaufwendungen, nämlich solche, hinsichtlich derer erheblich unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten bestehen, nach einer vom gesetzlichen Schlüssel abweichenden Art verteilt werden, führt die Festsetzung neuer Abrechnungseinheiten (§ 32 Abs 6 WEG) dazu, dass die Abrechnungseinheit Liegenschaft unterteilt wird und für jede Einheit eigene Abrechnungen zu legen sind. Dass innerhalb einer neuen Abrechnungseinheit wiederum ein abweichender Verteilungsschlüssel festgelegt werden kann, bedeutet nur, nach welchen Gesichtspunkten dann die auf die neue Abrechnungseinheit entfallenden Aufwendungen verteilt werden.

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