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Zivilrecht

OGH: Mangels besonderer Bestimmung über die Unterbrechung im MRG (§ 41 MRG nF regelt nur die Aufhebung der Unterbrechung eines Kündigungs- oder Räumungsverfahrens) kann die Unterbrechung nunmehr allgemein nach § 190 ZPO erfolgen

20. 05. 2011
Gesetze: § 190 ZPO, § 41 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Unterbrechung

In seinem Beschluss vom 30.05.2007 zur GZ 7 Ob 70/07f hat sich der OGH mit der Unterbrechung in Mietrechtsverfahren befasst:
OGH: Mangels besonderer Bestimmung über die Unterbrechung im MRG (§ 41 MRG nF regelt nur die Aufhebung der Unterbrechung eines Kündigungs- oder Räumungsverfahrens) kann die Unterbrechung nunmehr allgemein nach § 190 ZPO erfolgen. Dies bedeutet, dass der Streitrichter die Vorfrage, ob ein Verfahren nach §§ 18 ff MRG eingeleitet werden kann, selbst entscheiden muss, wenn er nicht - nur bei Vorliegen der Voraussetzungen - das streitige Verfahren nach § 190 ZPO unterbrechen kann.

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