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Zivilrecht

OGH: Wenn zwischen den Vertragsparteien Einigung darüber bestand, im Fall der rechtlichen Möglichkeit des Grunderwerbs durch Ausländer eine entsprechende Kaufvertragsurkunde einverleibungsfähig auszufertigen, ist ein Kaufvertrag nicht als von Anfang an nichtig anzusehen

20. 05. 2011
Gesetze: § 879 ABGB
Schlagworte: Liegenschaftskauf, Ausländer, Umgehungsgeschäft, Nichtigkeit, Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde

In seinem Erkenntnis vom 25.05.2007 zur GZ 6 Ob 127/06d hat sich der OGH mit dem Liegenschaftskauf und der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde befasst:
Zur Zeit des Abschlusses der Kaufvereinbarung über eine Tiroler Liegenschaft und zur Zeit der Kaufpreiszahlung war sowohl dem Kläger als auch dem deutschen Käufer Hans B***** bewusst, dass es infolge der damals geltenden Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes nicht möglich sein werde, diesen Liegenschaftsverkauf sogleich grundbücherlich durchzuführen. Sowohl der Kläger als auch Hans B***** (zumindest Letzterer im Hinblick auf den absehbaren EU-Beitritt Österreichs) gingen allerdings davon aus, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine grundbücherliche Durchführung dieses Verkaufs möglich werden würde, und dass dann der Verkauf auch nach Unterfertigung eines entsprechenden notariellen Vertrags grundbücherlich durchgeführt werden solle.
In dem von Hans B***** über diesen Kauf aufgesetzten Schriftstück, das von beiden Vertragsparteien unterschrieben wurde, heißt es ua:"Sämtliche Rechte und Pflichten gehen nach der Kaufpreisbezahlung auf den Käufer über. Der Verkäufer verpflichtet sich, das Grundstück sobald als möglich auf den Käufer im Grundbuchamt zu übertragen, ohne daß hierfür weitere Kosten, außer Eintragungskosten entstehen. Sollte eine Eigentumsübertragung nicht möglich sein, so bestellt der Verkäufer eine unwiderrufliche Vererbung an den Käufer nach seinem Tod. Dies wird im Testament festgehalten. Dieser vorläufige Vertrag ersetzt nicht den noch zu schließenden notariellen Vertrag."
Dazu der OGH: Die Genehmigung eines Vertrags durch die Grundverkehrsbehörde ist nach stRsp eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Vertrags. Der aufschiebend bedingt geschlossene Vertrag wird durch den Bedingungseintritt wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt befindet er sich in einem Schwebezustand. Dieser endet nicht nur durch die Genehmigung des Vertrags, sondern auch durch ihre Versagung oder durch die Feststellung, dass der Vertrag keiner Genehmigung bedarf. Kein Schwebezustand besteht, wenn die Vertragsparteien die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ihrer genehmigungspflichtigen Verträge gar nicht beantragen wollen, weil sie davon ausgehen, dass die Genehmigung versagt würde; solche Verträge sind von Anfang an nichtig. Nichtig ist ein Vertrag aber nicht schon deshalb, weil die Parteien aufgrund der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Genehmigung beantragen wollen, sondern es ist auch ihre allfällige Absicht zu berücksichtigen, bei einer Änderung der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse die Genehmigung des Vertrags zu beantragen.

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