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Zivilrecht

OGH: Verbands-Musterklagen können auch nach §502 Abs5 Z3 ZPO nur solche Ansprüche zum Gegenstand haben, die (rechtswirksam) abgetreten werden können

20. 05. 2011
Gesetze: Art 11 Punkt 1. ARB, §§ 1392 ff ABGB, § 879 Abs 3 ABGB, §§ 28 ff ABGB, §502 Abs5 Z3 ZPO
Schlagworte: Versicherungsrecht, Rechtsschutzversicherung, Zessionsbeschränkung, Verbandsklage

In seinem Erkenntnis vom 09.05.2007 zur GZ 7 Ob 85/07m hat sich der OGH mit dem Versicherungsrecht und der Zessionsbeschränkung befasst:
Art 11 Punkt 1. der allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 2000 (ARB) enthält folgende Bestimmung:"Versicherungsansprüche können erst abgetreten oder verpfändet werden, wenn sie dem Grunde oder der Höhe nach endgültig festgestellt sind."
Allfällige Ansprüche des Versicherungsnehmers aus diesem Versicherungsvertrag stehen der Höhe nach (bisher) nicht fest. Mit der vorliegenden Deckungsklage begehrt der Kläger, der gem § 29 KSchG zur Erhebung von Verbandsklagen legitimiert ist, zuletzt EUR 28.152,62 sA. Infolge ungerechtfertigter Deckungsablehnung der Beklagten (hinsichtlich der vom Kläger im Einzelnen angeführten Schadensfälle) seien ihrem Versicherungsnehmer (Rechtsverfolgungs-)Kosten in Höhe der Klageforderung entstanden, die er wirksam an den Kläger zur klageweisen Geltendmachung abgetreten habe. Art 11 Punkt 1. ARB sei auf die Zession an den Kläger (dessen Aufgabe der Verbraucherschutz - auch durch die streitwertunabhängige Führung von Musterprozessen - sei) wegen gröblicher Benachteiligung des Versicherungsnehmers iSd § 879 Abs 3 ABGB nicht anwendbar.
Dazu der OGH: Der OGH hat Zessionsbeschränkungen, die in Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) enthalten sind, bereits wiederholt als zulässig beurteilt: Dient doch das Abtretungsverbot dem Interesse des Versicherers, weil verhindert wird, dass dem Versicherungsnehmer in einem vom Zessionar angestrengten Prozess die Stellung eines Zeugen zukommt, und dass über den Umweg der Abtretung Personen, die zur (direkten) Geltendmachung des Versicherungsanspruches nicht legitimiert sind, eine solche Legitimation erlangen. Demgemäß wurde in diesem Zusammenhang auch zuletzt ausdrücklich ausgesprochen, dass die Abtretung des Versicherungsanspruches nach herrschender Ansicht grundsätzlich vertraglich ausgeschlossen werden kann und gegen die Zulässigkeit entsprechender Klauseln keine Bedenken bestehen.
Im vorliegende Fall geht es nun zum einen um die Abtretung von "Versicherungsansprüchen" (das Versicherungsverhältnis ist im besonderen Maß vom Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht), zum anderen wird die Zession nur insoweit ausgeschlossen, als die Ansprüche "dem Grunde und der Höhe nach noch nicht endgültig festgestellt" sind. Damit hat die Beklagte aber nicht nur eine "schonendere Art" der Interessenwahrung gewählt; die Interessenabwägung fällt vielmehr zugunsten des Versicherers aus: Ein grobes Missverhältnis zwischen den (rechtlich geschützten) Interessen der Beklagten und ihres Versicherungsnehmers kann nämlich nicht erblickt werden. Von einer Nichtigkeit der hier maßgebenden Klausel infolge "gröblicher Benachteiligung" des Versicherungsnehmers iSd § 879 Abs 3 ABGB ist somit auch unter Berücksichtigung seines (im Hinblick auf die Kostenbelastung keineswegs unbeachtlichen) Interesses, Versicherungsansprüche - im Streitfall - an einen im § 29 KSchG genannten Verband zur klageweisen Geltendmachung abtreten zu können, nicht auszugehen.
Verbands-Musterklagen können auch nach § 502 Abs 5 Z 3 ZPO (weiterhin) nur solche Ansprüche zum Gegenstand haben, die (rechtswirksam) abgetreten werden können (arg: ein in § 29 KSchG genannter Verband einen "ihm zur Geltendmachung abgetretenen Anspruch" klageweise geltend macht). Gerade diese Voraussetzung ist hier aber - angesichts der wirksamen Zessionsbeschränkung nach Art 11 Punkt 1. ARB, die einer derartigen Abtretung an den Kläger entgegensteht - nicht erfüllt.

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