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Zivilrecht

OGH: Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer hat grundsätzlich mit Risikoausschlüssen und -einschränkungen zu rechnen und kann nicht jedenfalls erwarten, dass alle Änderungen des Gesundheitszustandes bis zu seinem Lebensende gedeckt sind

20. 05. 2011
Gesetze: Art 7.7 AUVB 1995, § 864a ABGB, § 879 Abs 3 ABGB
Schlagworte: Versicherungsrecht, Konsumentenschutzrecht, Unfallversicherung, Neubemessung der Invalidität, Risikoausschluss

In seinem Erkenntnis vom 30.05.2007 zur GZ 7 Ob 63/07a hat sich der OGH mit der Unfallversicherung und Risikoausschlüssen befasst:
Art 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung 1995 (AUVB 1995) lautet:Dauernde Invalidität1. Ergibt sich innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet, dass als Folge des Unfalles eine dauernde Invalidität zurückbleibt, wird aus der hiefür versicherten Summe der dem Grad der Invalidität entsprechende Betrag gezahlt. Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltag an geltend zu machen und unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes zu begründen....7. Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl der Versicherte als auch der Versicherer berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis vier Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen, und zwar ab zwei Jahren nach dem Unfalltag auch durch die Ärztekommission.
Der Kläger bringt vor, Art 7.7 AUVB 1995 stehe in Widerspruch zur Gesetzgebung und Rechtsprechung und die Begrenzung der Feststellung des Invaliditätsgrades auf vier Jahre entspreche nicht dem KSchG.
Dazu der OGH: Die Neubemessung setzt voraus, dass bereits die dauernde Invalidität grundsätzlich feststeht. Die Frist soll verhindern, dass die abschließende Bemessung der Invalidität auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben wird. Das Recht auf Antragstellung steht dem Versicherten und dem Versicherer in gleicher Weise zu. Wird der Antrag auf Neubemessung versäumt, so bleibt es bei der letzten Feststellung der Bemessung der Invaliditätsentschädigung. Die in Art 7.7 AUVB 1995 genannte Vierjahresfrist ist insofern eine Ausschlussfrist, weil ein allenfalls von der Erstbemessung abweichender Invaliditätsgrad nur dann zu bemessen und zu berücksichtigen ist, wenn dies bis zu vier Jahre ab dem Unfalltag vom Versicherten oder den Versicherer begehrt wird. Beide Parteien sollen innerhalb dieser Frist Klarheit über den Grad der Invalidität erlangen können, um letztlich Beweisschwierigkeiten zu vermeiden und Rechtssicherheit und Rechtsfrieden innerhalb eines überblickbaren Zeitraumes schaffen zu können.
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer hat grundsätzlich mit Risikoausschlüssen und -einschränkungen zu rechnen und kann nicht jedenfalls erwarten, dass alle Änderungen des Gesundheitszustandes bis zu seinem Lebensende gedeckt sind. Dieses Risiko wäre für die Versicherer kaum überschaubar. Die Bestimmung des Art 7 AUVB 1995 ist sohin nicht schlichtweg ungewöhnlich iSv § 864a ABGB. Im Übrigen ist die Bestimmung auch für den Versicherungsnehmer nicht gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB, weil sie (im Gegensatz zu früheren Bedingungen) nunmehr sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den Versicherer gleichermaßen gilt.

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