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Zivilrecht

OGH: Eine Auslegung des Art 10 VK 2002 dahin, dass in jedem Fall auch der Reparaturunternehmer, der anlässlich einer durchzuführenden Reparatur eine Probefahrt unternehmen lässt, vom KFZ-Kaskoversicherer seines Kunden nicht im Regressweg für einen bei der Probefahrt entstandenen Schaden am Kraftfahrzeug herangezogen werden kann, kommt nicht in Betracht

20. 05. 2011
Gesetze: Art 10 VK 2002, § 67 VersVG
Schlagworte: Versicherungsrecht, Vollkasko-Versicherung, Einschränkung des Regressrechts

In seinem Erkenntnis vom 30.05.2007 zur GZ 7 Ob 40/07v hat sich der OGH mit der Vollkasko-Versicherung und dem Regressverzicht befasst:
Dr. Herbert R***** hatte hinsichtlich seines PKW mit der Klägerin einen Kaskoversicherungsvertrag abgeschlossen, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Vollkasko-Versicherung (VK 2002) zugrundelagen, deren Art 10 lautet:"Unter welchen Voraussetzungen kann eine Versicherungsleistung zurückgefordert werden? (Einschränkung des Regressrechtes des Versicherers)§ 67 VersVG findet gegenüber dem berechtigten Lenker bzw berechtigten Insassen nur dann Anwendung, wenn auch einem Versicherungsnehmer (als Fahrzeuglenker oder Insassen) bei gleichem Sachverhalt Leistungsfreiheit einzuwenden gewesen wäre. Als berechtigter Lenker bzw berechtigter Insasse gelten Personen, die mit Willen des Versicherungsnehmers oder des über das Fahrzeug Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenken oder damit befördert werden."
Nach einer im Auftrag des Fahrzeugeigentümers und Versicherungsnehmers der Klägerin von der Beklagten, einer Händlerin und Reparaturwerkstätte für Kraftfahrzeuge, durchgeführten Reparatur an diesem PKW führte ein hiezu befugter Mitarbeiter der Beklagten eine Probefahrt durch. Beim Linkseinbiegen übersah der Mitarbeiter einen entgegenkommenden Motorradfahrer, sodass es zu einem Zusammenstoß kam. Am PKW entstand Totalschaden.
Dazu der OGH: Einerseits ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen, dass der Wille des Versicherers gerade nicht darauf gerichtet war, den Werkstättenbetreiber, der selbst nicht lenkt, als (bloßen) Verfügungsberechtigten in den Regressverzicht einzubeziehen. Ist ausdrücklich der Regressverzicht zu Gunsten bestimmter Personen (hier: des berechtigten Lenkers) vorgesehen, so hat dieser insofern "Sperrwirkung", als sich aus ihm ergibt, dass der Regress gegen andere Nutzer nicht ausgeschlossen sein soll. Andererseits ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass der KFZ-Kaskoversicherer das unternehmerische Risiko eines potenziellen Werkunternehmers, der mit dem versicherten Fahrzeug in Berührung kommt, mitversichern wollte. Vielmehr können die Kunden eines Reparaturwerkstättenunternehmers und der Versicherer des Kunden davon ausgehen, dass der Werkstättenunternehmer sein bei Probefahrten bestehendes Unternehmerrisiko durch eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung - mit den für den KFZ-Handel und die KFZ-Reparatur bestehenden Besonderheiten - eingedeckt hat. Hat der (gegenüber dem Kunden) haftpflichtige Unternehmer keine solche Haftpflichtversicherung genommen, obwohl dies verkehrsüblich ist, so ist der Schutz des potentiell Haftpflichtigen kein vom Sachversicherer zu berücksichtigendes Anliegen des Eigentümers der Sache.

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