In seinem Beschluss vom 09.05.2007 zur GZ 7 Ob 60/07k hat sich der OGH mit dem Versicherungsrecht und dem Anerkenntnisverbot befasst:
OGH: Nach § 154 Abs 2 Satz 1 VersVG idF VersVG-Nov 1994 ist nunmehr eine Vereinbarung, nach der der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt, unwirksam. Das Anerkenntnisverbot kann hingegen nach wie vor vereinbart werden, ist aber (unverändert) nur dann wirksam, wenn der Versicherungsnehmer die Anerkennung nach den Umständen nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte (§ 154 Abs 2 Satz 2 VersVG). Die Milde des Gesetzgebers diesem Verbot gegenüber wird damit erklärt, dass das (von diesem Verbot "allein betroffene") konstitutive Anerkenntnis für den Versicherer zwar auch nicht bindend sei, aber doch eine schwierige Beweissituation schaffe. Demgegenüber bedeute selbst die vorbehaltlose Erfüllung der Ansprüche des geschädigten Dritten noch kein (konstitutives) Anerkenntnis. Bezüglich des (konstitutiven) Anerkenntnisses sollte es hingegen - auch nach der am 1. 1. 1995 in Kraft getretenen Nov 1994 - bei der bisherigen Rechtslage bleiben.