In seinem Erkenntnis vom 09.05.2007 zur GZ 7 Ob 92/07s hat sich der OGH mit den AUVB und der Berücksichtigung der Vorinvalidität befasst:
Durch einen Vorunfall wurde zunächst die Unterarmrotation beeinträchtigt und durch einen neuerlichen Unfall die Greiffunktion der Hand.
Dazu der OGH: Im Bereich der privaten Unfallversicherung ist grundsätzlich jeder Unfall mit seinen konkreten Folgen getrennt zu beurteilen und abzurechnen; ein neuer Unfall ist ein neuer Versicherungsfall und als solcher zu entschädigen. Haben sich der Versicherungsnehmer und Versicherer hinsichtlich der Entschädigung einer Vorinvalidität (wie hier einvernehmlich oder vergleichsweise) geeinigt, betrifft dies allein den Vorunfall und kann eine Bindungswirkung für künftige Versicherungsfälle nicht bewirken. Wird also - wie hier - der zweite Folgeschaden, der zu einem neuen selbständigen Versicherungsfall führt, ausschließlich durch das zweite Trauma "überlagert" und wäre daher auch ohne Vorschädigung so entstanden, so kann von einer Anspruchkürzung bedingenden Betroffenheit des in Frage stehenden Körperteils oder dessen Funktion durch die bereits vor dem Unfall gegebene (anderweitige) dauernde Beeinträchtigung und damit Vorinvalidität im Sinne der AUVB nicht ausgegangen werden, steht doch auch fest, dass die Greiffunktion der Hand ja auch durch den Erstunfall nicht betroffen war und Vorschäden in einer nicht betroffenen Funktion daher auch unberücksichtigt zu bleiben haben. Es ist daher kein Abzug im Sinne einer Vorinvalidität vorzunehmen.