In seinem Erkenntnis vom 09.05.2007 zur GZ 7 Ob 79/07d hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob ein vom Versicherten infolge eines mit Bewusstlosigkeit verbundenen Kreislaufkollapses erlittener Unfall vom Versicherungsschutz gem Art 17 Z 9 AUVB 1995 ausgeschlossen ist:
Art 17 Z 9 AUVB lautet:"AusschlüsseSoweit nicht anderes vereinbart ist, umfasst der Versicherungsschutz nicht Unfälle....die der Versicherte infolge einer Bewusstseinsstörung erleidet, oder infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente."
Dazu der OGH: Der - einem verständigen Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbare - Sinn der Ausschlussklausel des Art 17 Z 9 AUVB 1995 liegt darin, solche Unfälle vom Versicherungsschutz auszunehmen, die sich als Folge einer schon vor dem Unfall vorhandenen - gefahrerhöhenden - gesundheitlichen Beeinträchtigung beim Versicherten darstellen. Dabei muss diese Beeinträchtigung so beschaffen sein, dass sie eine den Unfall vermeidende Reaktion des Versicherten nicht zulässt. Dass eine solche Beeinträchtigung jedenfalls gegeben ist, wenn einem Versicherungsnehmer - wie hier - infolge eines Kreislaufkollapses "schwarz vor Augen" wird und er das Bewusststein verliert, liegt für jeden verständigen Versicherungsnehmer auf der Hand.
Art 17 Z 9 AUVB 1995 ist eine Risikoausschlussklausel. Beim Risikoausschluss (Risikobegrenzung) wird ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme; das versicherte Risiko wird also objektiv begrenzt. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kommt es auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers daher nicht an. Dass die Ursache des Kreislaufkollapses des Klägers nicht ein Alkoholabusus, sondern, wie der Revisionswerber behauptet, ein "plötzlich auftretendes gesundheitliches Problem" gewesen sei, änderte demnach nichts daran, dass eine Haftung der Beklagten für Unfallschäden, die auf eine durch einen Kreislaufkollaps bewirkte Bewusstseinsstörung (Bewusstlosigkeit) zurückzuführen sind, ausgeschlossen ist, mag die Bewusstlosigkeit etwa auch nur sehr kurzfristig gewesen sein.