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Zivilrecht

OGH: Ausführungen zu den Rechtsbeziehungen Generalunternehmer, Subunternehmer und Bauträger

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1165 ff ABGB, § 1313a ABGB
Schlagworte: Werkvertrag, Generalunternehmer, Subunternehmer, Bauträger, Gewährleistung, Schadenersatz, Regress

In seinem Beschluss vom 23.05.2007 zur GZ 3 Ob 279/06k hat sich der OGH mit dem Werkvertrag befasst:
OGH: Nach stRsp sind mangels gegenteiliger Vereinbarung die Verträge zwischen Besteller (in casu: Bauträger), Unternehmer und Subunternehmer grundsätzlich nicht verzahnt, sondern getrennt zu sehen. Der Subunternehmer steht grundsätzlich nur mit dem Generalunternehmer, nicht aber mit dem Bauherrn (in casu: Bauträger) in einer vertraglichen Beziehung. In einem solchen Fall ist der Subunternehmer im Verhältnis zum Bauherrn selbständiger Erfüllungsgehilfe iSd § 1313a ABGB. Daraus folgt, dass auch die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zwischen General- und Subunternehmer unabhängig davon bestehen, welche gegenseitigen Rechte, Pflichten und Ansprüche zwischen dem Generalunternehmer und dem Bauherrn bestehen. Der (General)Unternehmer hat gegen seinen Subunternehmer eigene Ansprüche auf mängelfreie Werkerstellung und kann überdies allenfalls eigene Schadenersatzansprüche gegen diesen Subunternehmer wegen Verletzung der vertraglichen Pflichten aus dem Subwerkvertrag haben. Von diesen Ansprüchen ist ein Regressanspruch des Generalunternehmers gegen den Subunternehmer zu unterscheiden, der sich darauf gründet, dass der Besteller den Geschäftsherrn ([General]Unternehmer) für mangelhafte Leistungen seines Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) in Anspruch genommen hat. Gegenstand des Regressanspruchs können nur Ansprüche des Bestellers gegen den Geschäftsherrn sein, die diesen im Rahmen der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB treffen. Es muss sich um berechtigte Ansprüche handeln, weil § 1313 zweiter Satz ABGB voraussetzt, dass die Haftung des Geschäftsherrn tatsächlich besteht. Die stRsp knüpft den Verjährungsbeginn bei Regressforderungen (auch bei Regressforderungen gegen den Erfüllungsgehilfen nach § 1313 zweiter Satz ABGB) grundsätzlich an den Zeitpunkt der (Zahlung oder sonstigen Erfüllung), frühestens aber an die endgültige Verurteilung zur Ersatzleistung, wenn die Zahlungspflicht des Gläubigers gegenüber dem Dritten unverrückbar feststeht. Ohne Erfüllung der eigenen Verpflichtung gegenüber dem Bauträger hat der Generalunternehmer auch (noch) keinen Anspruch gegenüber dem Subunternehmer als seinem Erfüllungsgehilfen.
Allfällige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche der klagenden Partei gegen die beklagte Partei aufgrund des Subwerkvertrags schließen Regressansprüche nicht aus. Die klagende Partei kann sich daher bei der beklagten Partei regressieren, sofern sie als Geschäftsherr gem § 1313a ABGB für mangelhafte Werkausführung der beklagten Subunternehmerin gegenüber ihrem Vertragspartner einzustehen hatte. Aufgrund der bereits dargelegten Trennung der Rechtsbeziehungen zwischen Bauträger und Generalunternehmer einerseits sowie General- und Subunternehmer andererseits muss der Generalunternehmer, der mit dem Bauträger eine günstige Vereinbarung geschlossen hat, das durch sein Verhandlungsgeschick Erreichte nicht an seinen Subunternehmer weiter geben. Er kann vielmehr seine eigenen vertraglichen Ansprüche in voller Höhe geltend machen. Nur ausnahmsweise kann der Grundsatz der Trennung durchbrochen werden, wenn die Subunternehmerverträge zusammen mit dem Hauptvertrag ein Netzwerk von Verträgen bilden, das auf die Realisierung eines Gesamtwerks gerichtet ist und im Laufe der Projektdurchführung im Hauptvertrag Ereignisse eintreten, die jedenfalls faktisch die Subunternehmerleistungen berühren oder aber die strikte Trennung der beiden Rechtsverhältnisse zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde. Eine solche Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber des Subunternehmers trotz einer Leistungsstörung - sei diese auch vom Subunternehmer verursacht - seinen vollen Werklohn erhält und dennoch seinem Auftragnehmer den Werklohn, gestützt auf eine Vertragsverletzung bzw Leistungsstörung oder auch wegen einer Leistungsrisikoverschiebung infolge Zufalls vorenthält.
Der Regressanspruch der klagenden Partei ist aber dadurch begrenzt, dass nur berechtigte Ansprüche des Bauträgers gegen die klagende Partei, die überdies auf Fehlleistungen der beklagten Subunternehmerin beruhen müssen, zu berücksichtigen sind und die klagende Partei die Ansprüche des Bauträgers nicht nur durch Vergleich anerkannt, sondern auch erfüllt hat.

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