In seinem Beschluss vom 24.05.2007 zur GZ 2 Ob 274/06t hat sich der OGH mit der condictio indebiti befasst:
OGH: Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruches nach § 1431 ABGB ist ua, dass die Leistung auf einem Irrtum beruht, der die zu zahlende Schuld oder den Gegenstand, den der Zahler leistete, betrifft. Der Irrtum nach § 1431 ABGB unterscheidet sich wesentlich von dem nach § 871 ABGB erforderlichen Irrtum. Im Gegensatz zu letzterem ist bei dem Irrtum iSd § 1431 ABGB ein qualifizierter Irrtum nicht erforderlich. Es ist auch bedeutungslos, ob der Zuwendende seinen Irrtum verschuldet hat. Der Irrtum ist aber eine anspruchsbegründende Tatsache, deren Behauptung und im Bestreitungsfalle auch Beweis dem Kondiktionskläger obliegt, es sei denn, dass nach der Sachlage die wissentliche Zahlung einer Nichtschuld nicht in Frage kommt.