In seinem Beschluss vom 11.05.2007 zur GZ 10 Ob 46/07y hat sich der OGH mit dem Erbrecht und der Verjährung befasst:
OGH: Wenn der Pflichtteil in Geld gefordert wird (und nicht die Ausfolgung des testamentarisch zugedachten Pflichtteils), kommt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB zur Anwendung.