In seinem Erkenntnis vom 30.05.2007 zur GZ 7 Ob 4/07z hat sich der OGH mit Klauseln klassischer und fondsgebundener Lebensversicherungen befasst:
Neben der klassischen (nicht fondsgebundenen) Lebensversicherung wurden und werden von der Beklagten auch zwei Varianten von fondsgebundenen Lebensversicherungen als Massenprodukte angeboten. Die Beklagte verwendete und verwendet im Kontakt mit Verbrauchern in von ihr ausgestellten Polizzen in Österreich (ua) folgende Klauseln:
1. "Bei vorzeitiger Vertragsauflösung durch Rückkauf (Kündigung gemäß Pkt. 6 der Versicherungsbedingungen) wird ein Rückkaufswert samt zugewiesener Gewinnanteile erstattet. Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der bezahlten Prämien, er errechnet sich wegen des gebotenen Versicherungsschutzes und der angefallenen Kosten nach tariflichen Grundsätzen unter Berücksichtigung eines eventuellen Abschlages auf Grund der Kapitalmarktentwicklung. Das Rückkaufsrecht wird ab dem 2. Versicherungsjahr eingeräumt. Bei Rückkauf einer Lebensversicherung innerhalb von 10 Jahren wird nachträglich eine weitere Versicherungssteuer in der Höhe von 7 % fällig. Die nachstehende Tabelle zeigt Ihnen, wie sich die Rückkaufswerte Ihrer prämienpflichtigen und gegebenenfalls prämienfreien Versicherungssumme entwickeln."
2. "Die nachstehende Tabelle zeigt Ihnen - nach den gleichen Kriterien wie die Rückkaufswert-Tabelle - die Entwicklung der prämienfreien Werte."
6. "Die zur Deckung des Ablebensrisikos sowie der Kosten bestimmten Teile entnehmen wir der Deckungsrückstellung. Bei Einmalprämien entnehmen wir die Einmalkosten bereits vor Zuführung an den (die) Investmentfonds, die laufenden Kosten der Deckungsrückstellung. Bei Versicherungen gegen Einmalprämie und prämienfreien Versicherungen können daher Kursrückgänge dazu führen, dass die Deckungsrückstellung vor Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer aufgebraucht ist. In diesem Fall tritt der Vertrag außer Kraft. Die bei der Kalkulation der Prämien zu ihrer fondsgebundenen Lebensversicherung berücksichtigten Kosten beruhen auf langjährigen Erfahrungswerten. Bei einer nachhaltigen Änderung der Kostensituation können die Ihnen verrechneten Kosten den tatsächlichen Verhältnissen, entweder nach oben oder nach unten, angepasst werden. Im Falle einer Kostenerhöhung entnehmen wir einen höheren Betrag, im Falle einer Kostenreduktion werden wir einen verminderten Betrag entnehmen."
7. "Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der bezahlten Prämien. Er errechnet sich wegen des gebotenen Versicherungsschutzes, der angefallenen Kosten und nach Berücksichtigung eines Abschlages auf die tarifliche Deckungsrückstellung nach den tariflichen Grundsätzen."
9. "Wir behalten uns vor, die Bestimmungen über den Rückkaufswert und die prämienfreie Versicherung, die Vertragsverlängerung auch für bestehende Versicherungen zu ändern, wenn und soweit- dies zur Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich scheint,oder- die Stellung des Versicherten dadurch verbessert wird, oder- wir ein schützenswertes Interesse an einer Änderung haben und die Belange der Versicherten dadurch nicht unangemessen benachteiligt werden."
10. "Ferner sind wir berechtigt, einzelne Bestimmungen des Vertrages mit Wirkung für bestehende Verträge zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen- bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen von Gesetzen oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung,- im Fall ihrer Unwirksamkeit, sowie- zur Abwendung und Behebung einer aufsichtsbehördlichen Beanstandung."
11. "Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln können wir den Wortlaut einzelner Bestimmungen ändern, wenn die Änderung vom bisherigen Bedingungstext gedeckt ist, und sie dem wirklichen oder angenommenen Willen beider Parteien unter Berücksichtigung von Treu und Glauben entspricht."
Dazu der OGH:Die Klauseln 1, 2, 6 und 7 sind insofern einheitlich zu behandeln, als ihre Unwirksamkeit zufolge Intransparenz und Gesetzwidrigkeit vor allem jeweils auf dem Mangel der Festsetzung und Offenlegung der Abschlusskosten und von Rückkaufsabschlägen beruht. Daher können die Verbraucher die wirtschaftlichen Folgen dieser Regelung nicht abschätzen. Die in den Polizzen enthaltenen Rückkaufswerttabellen sowie auch die Modellrechnungen sind nicht Vertragsinhalt. Da die Rückkaufswerttabellen nicht vor Vertragsabschluss, sondern erst mit der Polizze zur Kenntnis gebracht wird, kann von einer diesbezüglichen "Vereinbarung" (die ja spätestens mit Vertragsabschluss getroffen werden müsste) keine Rede sein.
Die Klauseln 1 und 7 sehen die Möglichkeit eines Stornoabzuges im Fall der Kündigung des Lebensversicherungsvertrages vor. Gem § 176 Abs 4 VersVG ist der Versicherer zu einem Stornoabzug betreffend den Rückkaufswert bei vorzeitiger Beendigung des Lebensversicherungsvertrages allerdings nur berechtigt, wenn dieser vereinbart und angemessen ist. Die Vereinbarung eines angemessenen Stornoabzuges mit dem Versicherungsnehmer setzt voraus, dass dieser auch über die Höhe des Stornoabzuges informiert wird. Die Angemessenheitskontrolle der Abzugsvereinbarung ist denklogisch nur möglich, wenn die Abzugshöhe von den Vertragsparteien festgelegt wird. Dies ist hier nicht geschehen.
Die, den Art 23 ("Änderung von Bestimmungen") der AVB der Beklagten für fondsgebundene Lebensversicherungen bildenden Klauseln 9, 10 und 11 wurden von den Vorinstanzen zu Recht als gesetzwidrig beurteilt. Da die Klausel 9 unbestimmte Begriffe (Wahrung der "Belange" der Versicherten, "schützenswertes Interesse" des Versicherers etc) enthält und es dem Versicherungsnehmer (Verbraucher) daher kaum möglich ist, das Eintreten der Umstände, die die Beklagte zur Änderung der Rückkaufswerte berechtigen soll, nachzuvollziehen, erfüllt diese Klausel das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG nicht. Betreffend die Klauseln 10 und 11 ist eine geltungserhaltende Reduktion ausgeschlossen.