In seinem Beschluss vom 25.05.2007 zur GZ 6 Ob 46/07v hat sich der OGH mit der Frage der Abgrenzung des Anwendungsbereichs von Unterbringungs- und Heimaufenthaltsgesetz (in casu: geriatrische Abteilungen) befasst:
Der Patientenanwalt macht in seinem Revisionsrekurs geltend, die Christian-Doppler-Klinik in Salzburg unterliege in ihrer Gesamtheit als Sonderkrankenanstalt für Psychiatrie - und damit auch die Universitätsklinik für Geriatrie als deren Teilorganisation - den Bestimmungen des UbG, und zwar unabhängig von ihrer aktuellen Widmung und internen Organisation.
Dazu der OGH: Nach seinem § 2 gelten die Bestimmungen des UbG für Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie, in denen Personen angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden.
Bei der Christian-Doppler-Klinik handelt es sich um eine Sonderkrankenanstalt für Psychiatrie. Im Hinblick auf die weite Formulierung des § 2 UbG vertraten zweitinstanzliche Rechtsprechung und Lehre die Auffassung, die Bestimmungen des UbG seien auf derartige Krankenanstalten "in ihrer Gesamtheit" anwendbar, also auch auf deren nicht-psychiatrische Abteilungen. Nach Inkrafttreten des HeimAufG sprechen aber nunmehr die besseren Gründe dafür, den Anwendungsbereich des Unterbringungsgesetzes auf jene Abteilungen von Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie zu reduzieren, die für sich genommen als "psychiatrische" zu qualifizieren sind. Bei Verneinung der Anwendbarkeit des UbG kommt ja nunmehr § 2 Abs 1 Satz 2 HeimAufG hinsichtlich bestimmter Personen in einer Krankenanstalt zur Anwendung. Außerdem ist kein sachlicher Grund (mehr) ersichtlich, weshalb die Anwendbarkeit der Bestimmungen des UbG auf ein und denselben Abteilungstyp vom mehr oder weniger zufälligen Befund abhängen soll, ob eine (nicht-psychiatrische) Abteilung Teil einer Sonderkrankenanstalt für Psychiatrie oder einer sonstigen (insbesondere allgemeinen) Krankenanstalt ist. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung kommen die Bestimmungen des UbG somit nicht allein deshalb zur Anwendung, weil die Christian-Doppler-Klinik eine Sonderkrankenanstalt für Psychiatrie ist.
Ob eine Krankenanstalt oder eine Abteilung "psychiatrischen Charakter" hat, ist anhand einer Durchschnittsbetrachtung der versorgten Patientengruppen (Art der Krankheitsbilder), der erbrachten Leistungen (Art und Fachzugehörigkeit der medizinischen Tätigkeiten) und der internen Organisationsstrukturen (insbesondere fachliche Qualifikation des Personals) zu beurteilen; es kommt auf die materielle Beurteilung an, ob der Schwerpunkt der ärztlichen Tätigkeit bzw der behandelten Krankheiten in der fraglichen Krankenanstalt oder Abteilung bei objektiver Betrachtung ins Fachgebiet der Psychiatrie fällt und daher die medizinisch-psychiatrische Versorgung im Vordergrund steht. Ein isoliertes Abstellen auf die Benennung oder die krankenanstaltenrechtliche Widmung einer Krankenanstalt oder einer Abteilung ist für die Beurteilung ihres "psychiatrischen Charakters" schon allein wegen der uneinheitlichen und wechselnden Terminologie ungeeignet. Daher schließt etwa die Anwendung des UbG jene des HeimAufG dann aus, wenn es sich "nur" um Krankenanstalten oder Abteilungen für Psychiatrie im materiellen Sinn handelt, obgleich diese möglicherweise keine nach KAKuG genehmigten Krankenanstalten bzw keine ausdrücklich als "psychiatrische" gewidmete Einrichtungen sind. In diesem Zusammenhang erwähnt Kopetzki (Grundriss2 Rz 36) als "problematisch" ua Umbenennungen psychiatrischer Einrichtungen oder deren gänzliche Ausgliederung in nicht-psychiatrische Organisationseinheiten, um die gerichtliche Kontrolle (gemeint: nach dem UbG) über Freiheitsbeschränkungen zu verhindern; er verweist ausdrücklich auf die Geriatrie. Maßgeblich sei die Frage, ob es sich um eine (nach der Art der ärztlichen Tätigkeit bzw der Krankheiten) schwerpunktmäßig "psychiatrische" Abteilung handelt; dann finde das UbG "unbeschadet allfälliger Umetikettierungen" Anwendung. Eine ähnliche Problematik stellt sich aber auch dann, wenn eine Organisationseinheit, bei der der Schwerpunkt der ärztlichen Tätigkeit bzw der behandelten Krankheiten bei objektiver Betrachtung ins Fachgebiet der Psychiatrie fällt und daher die medizinisch-psychiatrische Versorgung im Vordergrund steht, zusammen mit anderen Organisationseinheiten, bei denen diese Voraussetzungen nicht vorliegen, einer Gesamtbetrachtung unterzogen wird und sich dadurch der Schwerpunkt verschiebt.