In seinem Erkenntnis vom 22.05.2007 zur GZ 4 Ob 54/07f hat sich der OGH mit der Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter gemäß § 30 Abs 2 Z 8 MRG befasst:
OGH: Ein Vermieter kann den Kündigungsgrund gem § 30 Abs 2 Z 8 MRG nach § 30 Abs 3 letzter Satz MRG bereits dann geltend machen, wenn er zumindest zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft mit dem Miethaus ist und auf seinen Eigentumserwerb die Sperrfrist nach § 30 Abs 3 zweiter Satz MRG nicht (mehr) anzuwenden ist. Daran ändert der Umstand nichts, wenn als kündigende Partei auch der andere Hälfteeigentümer der maßgebenden Liegenschaft auftritt, dessen Eigentumserwerb auf Grund eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden unter die bezeichnete Sperrfrist fiele, falls dieser Eigenbedarf geltend machte.