In seinem Beschluss vom 22.05.2007 zur GZ 4 Ob 45/07g hat sich der OGH mit dem UVG befasst:
Der unterhaltspflichtige Vater verpflichtete sich im Scheidungsvergleich zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 850 EUR. Der Vater war in Polen ein angesehener Privatdetektiv, bis Herbst 2005 auch Abgeordneter des polnischen Parlaments, vor dem polnischen EU-Beitritt offizieller Beobachter in Brüssel, nach dem Beitritt bis zur Wahl des neuen EU-Parlaments EU-Parlamentarier für Polen. Dennoch besitzt er kein Vermögen und hat nichts angespart. Kurz vor seiner Verhaftung am 25. Juli 2006 musste er ein Grundstück in Polen verkaufen, um den Unterhalt für Juli überweisen zu können. Kurz danach erfolgte die Verhaftung wegen des Verdachts von Korruption und Steuerhinterziehung. Von einer längeren Haftdauer ist auszugehen. Mit der Behauptung, der Vater komme seit Ende Juli 2006 seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtung nicht mehr nach, begehrte die Minderjährige die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ab 1. August 2006 gemäß § 4 Z 1 UVG.
Dazu der OGH: Nur wenn Vorschüsse nach den §§ 3 oder 4 Z 1, 2 oder 4 UVG bereits gewährt wurden, bildet der Entzug der Freiheit des Geldunterhaltsschuldners für längstens sechs Monate keinen Versagungsgrund; bei erstmaliger Antragstellung nach dessen Verhaftung hat dagegen eine amtswegige Prüfung der materiellen Unterhaltspflicht nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG als Voraussetzung einer Vorschussgewährung zu erfolgen.
Zur Auslegung des § 7 Abs 1 Z 1 UVG hat der OGH wiederholt ausgesprochen, die gänzliche oder teilweise Versagung der Vorschüsse sei an begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen des zu bevorschussenden Unterhaltsanspruchs im titelmäßigen Ausmaß geknüpft. Objektiv gerechtfertigte Zweifel reichten noch nicht aus, es müsse vielmehr nach der Sachlage bei der Entscheidung über den Vorschussantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Geldunterhaltspflicht (nicht mehr) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. § 7 Abs 1 UVG soll va einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Unterhaltsvorschüssen vorbeugen und es dem Gericht im Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ermöglichen, die Vorschüsse in einer der gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechenden Höhe zu bemessen.