In seinem Beschluss vom 09.05.2007 zur GZ 9 Ob 100/06f hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob der dem Vater gegen seine besser verdienende (nunmehrige) Ehegattin zustehende Unterhaltsanspruch in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist:
OGH: Nach stRsp sind als Grundlage der Unterhaltsbemessung alle tatsächlichen Einkommen des Unterhaltsschuldners in Geld bzw in geldwerten Leistungen, über die er frei verfügen kann, heranzuziehen, soweit solche Einkommen nicht bloß der Abgeltung effektiver Auslage dienen. Unter Berufung auf diesen Grundsatz hat die neuere Rechtsprechung auch eigene gesetzliche Unterhaltsansprüche des Unterhaltsschuldners in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Dies gilt sowohl für Geldunterhaltsansprüche als auch für vom Unterhaltsschuldner bezogene Naturalunterhaltsleistungen.