In seinem Beschluss vom 09.05.2007 zur GZ 7 Ob 51/07m hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob das Verfahren nach §§ 81 ff EheG schon eingeleitet werden kann, bevor überhaupt eine Klage auf Anfechtung des Vergleiches wegen Irrtums eingebracht wurde:
Die Ehe der Parteien wurde gemäß § 55a EheG geschieden. In der Vereinbarung lautet es ua: "Die Ehegatten verzichten daher auf weitere Ansprüche und Antragstellung nach den §§ 81 folgende Ehegesetz und §§ 98 folgende ABGB." Die Antragstellerin begehrt nun, ihr eine angemessene Ausgleichszahlung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Antragsgegners habe ihr vor Abschluss des Vergleiches erklärt, dass ihr wegen ihres Ehebruchs kein Unterhaltsanspruch zustehe. Für die Antragstellerin sei aber diese Unterhaltsvereinbarung lebensnotwendig gewesen, da sie doch viele Jahre Hausfrau gewesen sei. Sie sei nicht in der Lage, sich selbst zu erhalten. Die Antragstellerin habe sich aus Unkenntnis von ihrem Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG mit dem vom Rechtsvertreter des Antragsgegners formulierten Vergleich mehr oder weniger zufrieden gegeben. Der Scheidungsfolgenvergleich werde wegen Willensmängel, Irreführung (Täuschung) und List angefochten.
Die Revisionsrekurswerberin vertritt die Rechtsansicht, dass der Scheidungsfolgenvergleich aufgrund ihrer Unkenntnis über die Aufteilungsgrundsätze unvollständig geblieben, die Antragstellung zur Vermeidung eines Rechtsverlustes wegen Verfristung nach § 95 EheG notwendig sei. Sie beabsichtige, eine Klage im streitigen Verfahren zur Geltendmachung des Irrtums einzubringen; es hätte ihr dafür eine Frist gesetzt werden müssen.
Dazu der OGH: Solange der Vergleich wirksam aufrecht ist, steht er einem Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG entgegen. Der nach ihren Behauptungen vom Antragsgegner veranlasste Irrtum über die Aufteilungsgrundsätze und Unterhaltsansprüche der Antragstellerin könnte nur zur Anfechtung der Vereinbarung wegen Irrtums (List) führen, aber nicht zur Anpassung des geschlossenen Vergleichs. Die erfolgreiche Anfechtung des Scheidungsvergleiches ist daher Voraussetzung dafür, dass materiell eine Aufteilung vorgenommen werden kann.
Wird eine die gerichtliche Aufteilung nach §§ 81 ff EheG ausschließende Vereinbarung später (sei es wegen Geschäftsunfähigkeit, sei es wegen Willensmängel) erfolgreich angefochten, so beginnt die Präklusivfrist nach § 95 EheG erst mit Rechtskraft des Urteils im Anfechtungsprozess zu laufen. Es muss daher nicht durch eine Antragstellung nach §§ 81 ff EheG die Gefahr der Präklusion des Antrages abgewendet werden, bevor die Anfechtungsklage eingebracht wird. Auch im Fall der behaupteten Anfechtbarkeit des Vergleiches wegen Irrtums ist sohin eine Antragstellung nach §§ 81 ff EheG nicht zulässig, solange der Vergleich aufrecht ist.