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Zivilrecht

OGH: Auch zwischen geschiedenen Ehegatten muss ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung betreffend die für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Umstände anerkannt werden; bei einer am Sinn und Zweck der Regelung des § 72 EheG orientierten Auslegung kann der Unterhalt geschiedener Ehegatten bereits ab dem Zeitpunkt gefordert werden, zu dem der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen berechtigterweise zur Auskunftserteilung zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches aufgefordert hat

20. 05. 2011
Gesetze: § 94 ABGB, Art XLII EGZPO, § 72 EheG
Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsberechnung, Stufenklage

In seinem Erkenntnis vom 11.05.2007 zur GZ 10 Ob 47/07w hat sich der OGH mit der Unterhaltsberechnung und der Stufenklage befasst:
Nach der Scheidung sind die aktuellen Einkommensunterlagen zur präzisen Unterhaltsberechnung auf Basis des aktuellen Gehaltes des Beklagten trotz mehrfacher mündlicher und schriftlicher Urgenz nicht zur Verfügung gestellt worden, weshalb sich die Klägerin in Ungewissheit über das unterhaltsrelevante Ergebnis befindet.
Dazu der OGH: Da in streitigen Unterhaltsverfahren keine Verpflichtung des Beklagten besteht, aktiv an der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitzuwirken, muss unter diesem Gesichtspunkt auch zwischen geschiedenen Ehegatten ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung betreffend die für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Umstände anerkannt werden. Der Rechnungslegungsanspruch nach Art XLII EGZPO setzt neben dem Nachweis, dass der Klageanspruch auf Unterhalt dem Grunde nach zu Recht besteht, weiters voraus, dass der nach materiellem Recht aufgrund einer Sonderbeziehung Auskunftsberechtigte gegen den Auskunftsverpflichteten ein bestimmtes Klagebegehren auf Leistung nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung vermieden werden können, zu erheben vermag und dass die Auskunftserteilung dem Verpflichteten zumutbar ist. Es muss also die Interessenabwägung zugunsten des Klägers ausfallen.
Bei einer am Sinn und Zweck der Regelung des § 72 EheG orientierten Auslegung kann der Unterhalt geschiedener Ehegatten bereits ab dem Zeitpunkt gefordert werden, zu dem der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen berechtigterweise zur Auskunftserteilung zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches aufgefordert hat. Diese Aufforderung zur Auskunftserteilung kommt in ihren Wirkungen dem durch eine Mahnung eintretenden Verzug gleich. Der Unterhaltsschuldner muss von diesem Zeitpunkt an in gleicher Weise wie bei einer Mahnung damit rechnen, dass er auf Unterhalt in Anspruch genommen wird und er gegebenenfalls entsprechende Rücklagen bilden muss. Er kann aber nach Treu und Glauben keine Vorteile daraus ziehen, dass der Unterhaltsberechtigte ohne Auskunft den Unterhaltsanspruch nicht beziffern kann.

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