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Zivilrecht

OGH: Der häufig in der Auslobung vorgesehene Ausschluss des Rechtswegs ist bei Preisausschreiben ieS im Rahmen der guten Sitten zulässig, aber dahin zu interpretieren, dass die Einhaltung des Versprechens kontrollierbar und der etwa entstandene Anspruch einklagbar ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 860 ABGB
Schlagworte: Auslobung, Preisausschreibung, Ausschluss des Rechtswegs, Glücksvertrag

In seinem Erkenntnis vom 26.04.2007 zur GZ 2 Ob 251/06k hat sich der OGH mit der Auslobung befasst:
OGH: Der häufig in der Auslobung vorgesehene Ausschluss des Rechtswegs ist bei Preisausschreiben ieS im Rahmen der guten Sitten zulässig, aber dahin zu interpretieren, dass die Einhaltung des Versprechens kontrollierbar und der etwa entstandene Anspruch einklagbar ist. Echte Auslobung ist voll judiziabel.
Die - nicht ausschließlich vom Zufall abhängige - Erbringung der in der Auslobung geforderten Leistung unter Einhaltung der in den Spielregeln aufgestellten Bedingungen ("Ö3 Mehrscheinchenspiel": Faxsendung einer Banknote mit einer bestimmten Seriennummer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt sowie Ermöglichung der Kontrolle innerhalb einer gesetzten Frist) gewährt den Anspruch auf Auszahlung der Belohnung iSd § 860 ABGB. Der bloße Umstand, dass es vom Zufall abhängt, wer die gesuchte Banknote erlangt, macht die Auslobung noch nicht zu einem Glücksvertrag mit der Rechtsfolge der Unklagbarkeit (§ 1271 ABGB).

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