In seinem Beschluss vom 24.04.2007 zur GZ 4 Ob 53/07h hat sich der OGH mit den Warnpflichten der Bank bei Einlösung eines Schecks befasst:
OGH: Erteilt ein Kunde, der einen Scheck zum Inkasso einreicht, der Inkassobank ausdrücklich oder schlüssig den Auftrag, eine Erklärung der bezogenen Bank über die Deckung des Schecks einzuholen, so muss die Bank den Kunden vor einer möglichen Rückbuchung warnen, wenn sie die Schecksumme vor dem Vorliegen einer Deckungszusage auf dessen Konto gutbucht.