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Zivilrecht

OGH: Eine sachliche Kongruenz zwischen Kinderbetreuungsgeld und Verdienstentgang ist abzulehnen; die Abgeltung der Betreuungsleistungen eines Elternteiles, der aufgrund der Unfallsfolgen nicht bereits nach der Karenzzeit in den Beruf zurückkehrt, kann keinesfalls den Zweck verfolgen, den Schädiger zu entlasten

20. 05. 2011
Gesetze: § 332 ASVG, KBGG, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Sozialversicherungsträger, Legalzession, Kongruenz, Kinderbetreuungsgeld, Verdienstentgang, Vorteilsausgleich, Schadensminderungspflicht

In seinem Erkenntnis vom 26.04.2007 zur GZ 2 Ob 59/07a hat sich der OGH mit der Frage der sachlichen Kongruenz des Kinderbetreuungsgeldes und dessen Berücksichtigung im Rahmen der Vorteilsausgleichung befasst:
Die Beklagte beruft sich auf eine Verletzung der Schadensminderungspflicht wegen des Nichtbezuges von Kinderbetreuungsgeld, das zur Gänze auf den Verdienstentgang anzurechnen sei.
Dazu der OGH: Zufolge der in § 332 Abs 1 ASVG normierten Legalzession gehen Schadenersatzansprüche des Geschädigten bereits mit dem Eintritt des Versicherungsfalles auf den Sozialversicherungsträger über, soferne er Leistungen aus dem Sozialversicherungsverhältnis zu erbringen hat. Voraussetzung dieses Rechtsüberganges ist neben der persönlichen und zeitlichen Kongruenz die sachliche Kongruenz. Diese ist gegeben, wenn der Ausgleichszweck des Sozialversicherungsanspruches mit jenem des Schadenersatzanspruches ident ist und beide Ansprüche daher darauf abzielen, denselben Schaden zu decken. Die sachliche Kongruenz ist für den geltend gemachten Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht insofern von Relevanz, als bei einer Legalzession der Anspruch des Geschädigten in voller Höhe bestehen bleibt und - ganz oder teilweise - auf den Sozialversicherungsträger übergeht und eine Minderung der Ersatzpflicht im Rahmen des Vorteilsausgleiches oder einer Verletzung der Schadensminderungspflicht von vornherein ausscheidet.
Für das vor dem Karenzgeldgesetz im AlVG geregelte Karenzurlaubsgeld hat der OGH die sachliche Kongruenz mit Ansprüchen des Geschädigten auf Verdienstentgang bejaht, weil das Karenzurlaubsgeld ebenso wie das Arbeitslosengeld Einkommenscharakter habe und als Leistung der Arbeitslosenversicherung den mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Einkommensausfall teilweise abdecken solle. Beim Kinderbetreuungsgeld zieht die Revisionswerberin offensichtlich eine Parallele zum Karenzgeld. Das sich für eine Vergleichbarkeit dieser Sozialleistungen anbietende Argument, das Kinderbetreuungsgeld habe das Karenzgeld abgelöst und verfolge ebenso die Funktion eines Ausgleiches für entgangenen Verdienst, kann aber aufgrund der unterschiedlichen sozialpolitischen Ausgestaltung der Leistungen im Ergebnis nicht überzeugen: Eine an die versicherungspflichtige vorangegangene Beschäftigung gekoppelte Versicherungsleistung steht einer Familienleistung gegenüber, die an den Bezug der Familienbeihilfe anknüpft (§ 2 Abs 1 Z 1 KBGG) und in erster Linie die Betreuungsleistung der Eltern bzw die mit einer außerhäuslichen Betreuung von Kindern verbundene finanzielle Belastung teilweise abgelten soll. Aus diesen Erwägungen ist eine sachliche Kongruenz zwischen Kinderbetreuungsgeld und Verdienstentgang abzulehnen.
Was den Vorteilsausgleich betrifft, so ist nach Lehre und Judikatur auf die besondere Art des erlangten Vorteiles und den Zweck der Leistung des Dritten abzustellen. Die Anrechnung eines Vorteils muss dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen und soll nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen. Die Abgeltung der Betreuungsleistungen eines Elternteiles, der aufgrund der Unfallsfolgen nicht bereits nach der Karenzzeit in den Beruf zurückkehrt, kann keinesfalls den Zweck verfolgen, den Schädiger zu entlasten. Fehlen die Voraussetzungen für die Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes, so kann die unterlassene Antragstellung keine Verletzung einer Schadensminderungspflicht darstellen.

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