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Zivilrecht

OGH: Ein Kraftfahrzeug ist solange "in Betrieb", als es sich im Verkehr befindet und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet; auch ein verkehrswidrig abgestelltes Kraftfahrzeug kann andere Verkehrsteilnehmer gefährden

20. 05. 2011
Gesetze: § 1 EKHG, § 8 Abs 4 StVO, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, EKHG, Betrieb, Gehsteig, Fußgänger

In seinem Beschluss vom 26.04.2007 zur GZ 2 Ob 174/06m hat sich der OGH mit der Betriebsgefahr eines (teilweise) auf dem Gehsteig geparkten Kraftfahrzeuges und dem Schutzzweck des § 8 Abs 4 StVO befasst:
Das mit dem rechten Räderpaar am Gehsteig abgestellte Fahrzeug der beklagten Partei schränkte die Benützbarkeit des Gehsteiges für Fußgänger derart ein, dass die Klägerin ihren Weg nicht wie beabsichtigt fortsetzen konnte, sondern näher an den Metallzaun der Nebenintervenientin herantreten musste. Sie kam zu Sturz und verletzte sich.
Dazu der OGH: Der Begriff "beim Betrieb" iSd § 1 EKHG ist dahin zu verstehen, dass entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges bestehen muss. Im vorliegenden Fall kommt von diesen Varianten nur der adäquat ursächliche Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang, nämlich dem Abstellen des Fahrzeuges der beklagten Partei auf dem Gehsteig in Betracht, der zeitlich auch schon vor dem Unfall gelegen sein kann.
Bei Prüfung der Frage, ob sich ein Kraftfahrzeug (noch) "in Betrieb" befindet, ist nicht von einem rein maschinentechnischen Ansatz auszugehen; maßgebend ist vielmehr, ob der Unfall mit der verkehrstechnischen Gefährlichkeit eines Kraftfahrzeuges in ursächlichem Zusammenhang steht. Ein Kraftfahrzeug ist demnach solange "in Betrieb", als es sich im Verkehr befindet und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Diese ausdehnende Auslegung hat zur Folge, dass auch von Kraftfahrzeugen, die sich nicht in Bewegung befinden und deren Motor abgestellt ist, eine Betriebsgefahr ausgehen kann. Der OGH hat dies auch schon im Falle eines Kraftfahrzeuges bejaht, welches auf der Fahrbahn im Bereich eines Halteverbotes abgestellt war. Im Einklang damit wurde andererseits betont, dass von einem in verkehrstechnischer Hinsicht ordnungsgemäß geparkten Kraftfahrzeug keine Betriebsgefahr mehr ausgeht. Diese Rechtsprechung beruht auf der Erkenntnis, dass auch ein verkehrswidrig abgestelltes Kraftfahrzeug andere Verkehrsteilnehmer gefährden kann. Kommt es etwa zu einem Unfall, weil ein anderer Verkehrsteilnehmer einem verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeug ausweichen muss, so verwirklicht sich dessen Betriebsgefahr. Nach diesen Grundsätzen befand sich das Kraftfahrzeug der beklagten Partei im Zeitpunkt des Unfalles noch "in Betrieb", weil es verbotswidrig abgestellt war, sodass von ihm eine Gefahr für die den Gehsteig befugt benützenden Verkehrsteilnehmer ausgegangen ist, die sich letztlich durch den Sturz der Klägerin auch verwirklicht hat.
§ 8 Abs 4 StVO ist eine Schutznorm iSd § 1311 ABGB, deren Zweck in der Vermeidung jedweder Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern liegt.

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