In seinem Erkenntnis vom 24.04.2007 zur GZ 4 Ob 30/07a hat sich der OGH mit dem Miet- und Schadenersatzrecht befasst:
Der Kläger begehrt Ersatz jenes Schadens, der ihm aus von der Beklagten verschuldeter Nichterfüllung des Mietvertrags entstanden ist. Er berechnet diesen Schaden konkret ausgehend von den Mehrkosten, die er für die Miete einer gleichwertigen Ersatzwohnung (künftig) aufwenden muss.
Dazu der OGH: Diese Mehrkosten hat er erst bei Fälligkeit der jeweiligen Monatsmieten zu tragen, sodass auch sein Schaden nicht schon vorweg mit Abschluss des Mietvertrags für zukünftige Zinsperioden, sondern erst mit Fälligkeit der jeweiligen Mietzinse entsteht. Entgegen der vom Kläger in der Revision verfochtenen Auffassung steht daher dessen weiterer Schaden vor diesem Zeitpunkt nicht fest, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Ersatzmietverhältnis aus welchen Gründen auch immer vorzeitig aufgelöst werden wird und dem Kläger ab diesem Zeitpunkt überhaupt kein weiterer Mietzinsschaden mehr entstehen kann. Die für diesen Fall in der Revision angesprochene Möglichkeit der Beklagten, zuviel bezahlte Ersatzbeträge zu kondizieren, ist verfehlt.
Nach § 406 ZPO ist die Verurteilung zu einer Leistung nur zulässig, wenn ihre Fälligkeit zum Zeitpunkt der Urteilsschöpfung bereits eingetreten ist. Der in der Klage geltend gemachte Anspruch muss daher spätestens zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz fällig sein, widrigens die Klage abzuweisen ist. Von diesem Grundsatz ausgenommen sind nur Ansprüche mit Unterhaltscharakter. Eine Verurteilung zur Zahlung künftig fällig werdender Mietzinse hat der OGH schon bisher für unzulässig erachtet. Nichts anderes kann für künftig (allenfalls noch) fällig werdende Schadenersatzansprüche wegen zu leistender Mietzinse gelten. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend nur die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz fällig gewordenen Mietzinse der Schadensberechnung zugrunde gelegt.