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Zivilrecht

OGH: Dass § 17 Abs 1 MRG die Verteilung der Gesamtkosten eines Hauses (Liegenschaft) regelt, bedeutet nicht, dass sämtliche Objekte einer solchen Abrechnungseinheit, insbesondere nicht jene, die nach § 1 Abs 4 und 5 MRG von der Geltung dieser Bestimmung ausdrücklich ausgenommen sind, den Regelungen der §§ 17, 21 ff MRG unterlägen

20. 05. 2011
Gesetze: § 1 Abs 4 Z 1 MRG, § 17 MRG, § 21 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Neuerrichtung, bereits bestehende Gebäude, Anteil an den Gesamtkosten, Betriebskosten

In seinem Beschluss vom 08.05.2007 zur GZ 5 Ob 91/07d hat sich der OGH mit dem Mietrecht befasst:
OGH: Nach jüngerer höchstgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Errichtung eines selbständigen Objekts auf einer Liegenschaft neben schon bestehenden Gebäuden eine Neuerrichtung iSd § 1 Abs 4 Z 1 MRG dar. Damit ist die Anwendbarkeit der Bestimmung der §§ 17, 21 ff MRG für den Mieter eines solchen Objekts kraft gesetzlicher Anordnung ausgeschlossen.
Dadurch, dass der Vermieter Mietern von anderen Objekten auf derselben Liegenschaft zur Einhaltung der Vorschriften der §§ 17, 21 f MRG verpflichtet ist, wird § 1 Abs 4 Z 1 MRG nicht außer Kraft gesetzt.
Die Regelungen des § 1 MRG normieren für unterschiedliche Objekte den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes in unterschiedlichem Ausmaß, indem für bestimmte Objekte konkrete (Teil-) Ausnahmen vom Anwendungsbereich festgelegt werden. Damit ist es zu vereinbaren, dass Mieter ein und derselben Abrechnungseinheit Haus/Liegenschaft in unterschiedlichem Ausmaß Mieterschutzvorschriften für sich in Anspruch nehmen können. Dass § 17 Abs 1 MRG die Verteilung der Gesamtkosten eines Hauses (Liegenschaft) regelt, bedeutet nicht, dass sämtliche Objekte einer solchen Abrechnungseinheit, insbesondere nicht jene, die nach § 1 Abs 4 und 5 MRG von der Geltung dieser Bestimmung ausdrücklich ausgenommen sind, den Regelungen der §§ 17, 21 ff MRG unterlägen. Das ist die logische Konsequenz der Möglichkeit des Nebeneinanderbestehens von Objekten im Vollanwendungs- und Teilausnahmebereich des MRG auf einer Abrechnungseinheit.

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