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Zivilrecht

OGH: Ausführungen zur pfandweisen Beschreibung nach § 1101 ABGB

20. 05. 2011
Gesetze: § 1101 ABGB
Schlagworte: Bestandrecht, gesetzliches Pfandrecht

In seinem Beschluss vom 25.04.2007 zur GZ 3 Ob 36/07a hat sich der OGH mit der pfandweisen Beschreibung nach § 1101 ABGB befasst:
Die Antragstellerin als Leasinggeberin schloss mit der späteren Gemeinschuldnerin - über deren Vermögen am 2. August 2006 der Konkurs eröffnet wurde - am 24./26. September 2003 einen Leasingvertrag über eine näher bezeichnete, der Antragstellerin gehörende Betriebsliegenschaft mit Betriebsgebäude, beginnend ab 1. Oktober 2003 auf unbestimmte Zeit um ein monatliches wertgesichertes Leasingentgelt von 12.291,13 EUR (incl. USt) mit sechsmonatiger Kündigungsfrist (Kündigungsverzicht auf 240 Monate) zum Ende eines jeden Kalendermonats.
Die Antragstellerin meldete im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eine unbedingte Forderung von 14.644,88 EUR (Leasingentgelt für August 2006 zuzüglich "Spesen") und eine bedingte Forderung von 3,205.254,32 EUR (Summe der künftigen Leasingentgelte für 205 Monate á 12,194,98 EUR zuzüglich "Restwert 1,489.127,19 EUR, abgezinst mit 1,923 % excl. USt") an.
Dazu der OGH: Die pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB setzt die Einbringung der Bestandzinsklage voraus, der die Anmeldung der Forderung im Konkurs - wie hier - gleichsteht.
Die pfandweise Beschreibung ist zugunsten aller Forderungen des Bestandgebers zulässig, die vom Bestandgeber für die Überlassung der unbeweglichen Sache zu zahlen sind einschließlich der Nebengebühren, die anlässlich der Geltendmachung der Bestandzinsforderung entstehen, also etwa die Kosten der Mietzinsklage. Nach Lehre und Rsp wurde das Bestandgeberpfandrecht auch ausgedehnt auf gemischte Verträge, bei denen der Bestandcharakter überwiegt. Gesichert sind somit auch Ansprüche eines Unternehmensverpächters, sofern sich das Bestandrecht auch auf unbewegliche Sachen, wie Räumlichkeiten, bezieht, des Grundeigentümers in Ansehung der aus einem Abbauvertrag zu leistenden Vergütung, nicht aber den aus Miete und Verwahrung gemischten Vertrag schließenden Garagierungsunternehmer, weil hier das Zurückbehaltungsrecht nach § 970c ABGB eingreift. Soweit ein gemischter Vertrag wie hier vorliegt, kann nur jener Entgeltteil nach § 1101 ABGB gesichert werden, der der Gebrauchsüberlassung entspricht. Dass bei Immobilienleasingverträgen - wie hier - schon zur Vermeidung einer Umgehung von zwingenden Schutznormen des MRG von einem Überwiegen der mietvertraglichen Elemente auszugehen ist, hat die zweite Instanz in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung frei von Rechtsirrtum erkannt. Grund für eine derartige Anwendung des § 1101 ABGB ist die wirtschaftlich weitgehend ähnliche Interessenlage wie bei der Nutzungsüberlassung im Bestandvertrag. § 23 KO ist auch auf einen Leasingvertrag anzuwenden, wenn das Schwergewicht des Vertrags in der Gebrauchsüberlassung besteht. Es kann nicht gesagt werden, dass die pfandweise Beschreibung von Leasing-Rechten nicht tunlich wäre.
Schadenersatzansprüche gehören nicht zu solchen Ansprüchen, für die eine pfandweise Beschreibung zulässig wäre.
Das gesetzliche Pfandrecht des § 1101 ABGB besteht zur Sicherstellung auch der noch nicht fälligen Zinse für die restliche Bestandzeit bzw bei Bestandverträgen oder vergleichbaren gemischten Verträgen auf unbestimmte Zeit - wie hier - für jene Zeit, die das Bestandverhältnis bei ordnungsgemäßer Kündigung zum nächstmöglichen Termin fortdauern würde. Bei noch nicht fälligen Forderungen sind Anspruch und Gefährdung zu bescheinigen.
Die pfandweise Beschreibung ist auch noch nach Konkurseröffnung zulässig und zwar selbst für erst nach diesem Zeitpunkt fällig werdende Zinsforderungen bzw vergleichbare Forderungen aus gemischten Verträgen (in casu: Immobilienleasingvertrag). Für nach Konkurseröffnung entstehende Mietzinsforderungen besteht ein gesetzliches Pfandrecht des Vermieters sowohl an den zuvor, wie auch an den erst nach Konkurseröffnung eingebrachten Gegenständen der Konkursmasse; dies insbesondere dann, wenn das Bestandverhältnis vom Masseverwalter fortgesetzt wird. Wird das Bestandverhältnis vom Masseverwalter fortgesetzt, ist eine offene Bestandzinsforderung bis zur Konkurseröffnung Konkursforderung, der Bestandzins für die Zeit danach Masseforderung. Für Forderungen aus Immobilienleasingverträgen gilt nichts anderes.

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