In seinem Beschluss vom 08.05.2007 zur GZ 5 Ob 55/07k hat sich der OGH mit dem Antrag nach § 24 Abs 6 WEG und der Frage befasst, ob auch Miteigentümer zur Anfechtung legitimiert sind, die dem Beschluss zwar zugestimmt haben, in der Folge aber behaupten, einem Irrtum bei der Stimmabgabe unterlegen zu sein:
OGH: Mit dem Antrag nach § 24 Abs 6 WEG kann die Rechtsunwirksamkeit eines Beschlusses wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder des Fehlens der erforderlichen Mehrheit gerichtlich festgestellt werden. Auch die Behauptung eines Irrtums bei der Stimmabgabe schließt letztlich das Vorbringen in sich, dass insoweit eine gültige Stimmabgabe für den bekämpften Beschluss nicht vorliegt, was die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses, insb wegen daraus resultierenden Fehlens der erforderlichen Mehrheit, zur Folge haben kann.