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Zivilrecht

OGH: Verbandsklage betreffend der Zulässigkeit bestimmter Klauseln fondsgebundener Lebensversicherungen

20. 05. 2011
Gesetze: § 6 Abs 3 KSchG, § 176 Abs 4 VersVG, § 18 Abs 2 Z 2 VAG
Schlagworte: Versicherungsrecht, Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung (AVB), Klausel, Salvatorische Klausel

In seinem Erkenntnis vom 09.05.2007 zur GZ 7 Ob 233/06z hat sich der OGH mit Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die fondsgebundene Lebensversicherung befasst:
Die Beklagte ist Lebensversicherer und verwendet in Österreich im Kontakt mit Verbrauchern Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die fondsgebundene Lebensversicherung im Wesentlichen folgenden Inhalts:
Klausel:§ 4 Wie verwenden wir Ihre Prämien?(1) Wir führen Ihre Prämie, soweit sie nicht zur Deckung unserer Abschluss- und Verwaltungskosten vorgesehen ist, entsprechend den mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen, den Anlagestöcken (vgl § 1 Abs 1) zu und rechnen diese in Investmentfondsanteile oder Anteileinheiten am Anlageportfolio um.Die zur Deckung des Ablebensfallrisikos bestimmten, nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechneten Risikoprämien entnehmen wir monatlich dem Deckungskapital.
§ 18 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder prämienfrei stellen?...(2) Nach § 176 VVG haben wir nach Kündigung - soweit bereits entstanden - die Rückvergütung zu erstatten. Diese entspricht dem Deckungskapital (vgl § 1 Abs 3) vermindert um einen als angemessen angesehenen Abzug in Höhe von 100 % zum Ende des ersten Versicherungsjahres, 90 % im zweiten, 30 % im dritten, 20 % im vierten, 10 % im fünften und 5 % ab dem sechsten Versicherungsjahr. Prämienrückstände werden von der Rückvergütung abgesetzt. Bei Einmalerlägen beträgt der Abzug 5 %.
OGH: Aus den die Kapitalentwicklung, ausgehend von unterschiedlicher Fondsperformance, enthaltenden Modellrechnungen kann nicht ersehen werden, "was als Deckung für das versicherte (Ablebens-)Risiko kalkuliert ist". Diese Modellrechnungen wurden weder in allen Fällen den Kunden vorgelegt und erläutert noch wurden sie integrierender Bestandteil der AGB und des jeweils abgeschlossenen Versicherungsvertrages.
Der Verweis auf einen Tarif in einer Klausel, die den Versicherungsnehmer über den jeweiligen Rückkaufswert einer Lebensversicherung informieren soll, kann nur dann iSd § 6 Abs 3 KSchG als klar und verständlich angesehen werden, wenn der betreffende Tarif dem Versicherungsnehmer offen gelegt wird; eine dem Versicherungsnehmer unbekannte und nicht näher erläuterte Faktoren enthaltende 'Rahmenbedingung' muss unverständlich bleiben. Dem Versicherungsnehmer bleibt dadurch etwa verborgen, dass und in welchem Ausmaß er bei vorzeitiger Kündigung des Versicherungsvertrages mit Stornogebühren belastet wird. Damit wird ihm ein unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt. Insbesondere kann er dadurch auch gehindert sein, einen Vergleich mit den Angeboten anderer Versicherer vorzunehmen. Umso mehr muss dies gelten, wenn ein derartiges Modellrechenwerk überhaupt fehlt.
Wird dem einzelnen Versicherungsnehmer nicht klargelegt, welcher Teil der Prämie veranlagt wird und wie sich der Rückkaufswert gestaltet, behält sich der Versicherer - wie hier die Beklagte in ao Klauseln - ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vor. Demnach ist die Gesamtkostenbelastung für den Versicherungsnehmer transparent darzustellen. Selbst wenn die Gesamtkostenbelastung im Hinblick auf die Unsicherheit der Fondsperformance - wie die Beklagte behauptet - nicht von vornherein in absoluten Zahlen festgesetzt und bekannt gegeben werden könnte, wäre die Beklagte iSd Transparenzgebotes des § 6 Abs 3 KSchG verpflichtet, sie oder vice versa den Sparanteil (die Rückkaufswerte) in Tabellenform als Prozentsatz der jeweiligen Höhe des Deckungskapitals festzulegen und mit dem Versicherungsnehmer zu vereinbaren. Das bereits in den klassische Lebensversicherungen betreffenden oberstgerichtlichen Entscheidungen gewonnene Ergebnis, der Versicherer habe iSd Transparenzgebotes des § 6 Abs 3 KSchG gezillmerte Abschluss- und Verwaltungskosten, mit denen er den Versicherungsnehmer im Falle eines Rückverkaufes belasten will, dem Versicherungsnehmer entsprechend offen zu legen, ist also auch für die fondsgebundene Lebensversicherung fortzuschreiben.
§ 18 Abs 2 der AVB verstößt sowohl gegen § 6 Abs 3 KSchG als auch gegen § 176 Abs 4 VersVG, weil für den Versicherungsnehmer unklar bleibt, dass der hierin erwähnte "Abzug" nicht nur Stornokosten, sondern auch Abschluss- und Verwaltungskosten enthält, wie sich aus dem Zusammenhang dieser Bestimmung mit den §§ 4 und 13 AVB und insbesondere den Revisionsausführungen ergibt. Die Höhe der Stornokosten ist damit mangels konkreter Vereinbarung jedoch völlig unbestimmt. Zudem lässt die Bestimmung (im Sinne ihrer kundenfeindlichsten Auslegung) jedenfalls auch die Auslegung zu, dass damit unter Umständen nur Stornokosten gemeint sein könnten, in welchem Fall sie aber wiederum wegen ihrer Höhe (das Deckungskapital wird anfangs zur Gänze verbraucht) gesetzwidrig wäre, nämlich insofern, als ein Verstoß gegen das in § 176 Abs 4 VersVG normierte, die Stornokosten betreffende Angemessenheitskriterium vorläge.
Klausel:§ 25 Wie können Sie den Wert Ihrer Versicherung erfahren?(1) Es ist vorgesehen, Sie zum Ende eines jeden Versicherungsjahres - erstmals zum Ende des dritten Versicherungsjahres - über den vertragsgemäßen Bestand der Anteileinheiten und den Wert der Anteileinheiten, d.h. über Ihr Deckungskapital, zu unterrichten. ...
OGH: Nach § 18b Abs 2 Z 2 VAG hat der Versicherer während der Laufzeit des Versicherungsvertrages den Versicherungsnehmer jährlich über den Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung sowie in der fondsgebundenen Lebensversicherung über den Wert der dem Versicherungsnehmer zugeordneten Fondsanteile und in der indexgebundenen Lebensversicherung auch über die Wertentwicklung des Bezugswertes des Versicherungsvertrages zu informieren. Zweck dieser Regelung ist es, den Versicherungsnehmer über die Entwicklung seiner Lebensversicherung zu informieren, und zwar - durch die Anordnung der Jahresfrist - im Sinne einer "Automatik", ohne dass es hiezu einer gesonderten und speziellen Anforderung durch den Versicherungsnehmer bedürfte. Durch die mit § 25 Abs 3 AVB dem Versicherungsnehmer eingeräumte Möglichkeit, sich darüber hinaus über den Wert der Versicherung zu informieren, werden die gesetzlichen Verpflichtungen des § 18b Abs 2 Z 2 VAG keineswegs erfüllt. Zudem sind die den Versicherern in der genannten Gesetzesstelle auferlegten Pflichten weiter gefasst als die (bloße) Angabe des Wertes der Versicherung gem § 25 Abs 3 AVB. Die von der Beklagten in der Klausel vorgenommene Einschränkung ("erstmals zum Ende des dritten Versicherungsjahres") steht nach dem klaren Wortlaut der eingangs wiedergegebenen Gesetzesstelle mit dieser Vorgabe des Gesetzgebers in Widerspruch. Da es sich um - unstrittig - eine aufsichtsrechtliche Verpflichtung der beklagten Partei handelt, kann diese auch weder vertraglich ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Zwar kann ein einzelner Versicherungsnehmer aus § 18b Abs 2 Z 2 VAG keine unmittelbaren subjektiven Rechtsansprüche ableiten, da diese Bestimmung eben nur eine aufsichtsrechtliche Verpflichtung des Versicherers begründet. Es entspricht jedoch der herrschenden Lehre, dass eine - wie hier - Verbandsklage auch gegen solche AGB-Klauseln zur Verfügung steht, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen, ohne deshalb sonst zivilrechtlich bekämpfbar zu sein.
Klausel:§ 17 Salvatorische KlauselSollten einzelne Regelungen dieses Vertrages den Vorschriften des deutschen Rechts oder des Rechts der Europäischen Union nicht oder nicht mehr entsprechen, unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt, wobei diese Rechtsfolge von den Vertragsparteien beiderseits ausdrücklich gewünscht wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen oder nichtigen Vertragsbestimmungen unter Berücksichtigung des hier beabsichtigten wirtschaftlichen Zwecks durch gültige Vertragsabreden zu ersetzen. Entsprechendes soll gelten, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird.
§ 26 Wann können die Bedingungen zu Ihrem Vertrag geändert werden?(1) Wir behalten uns vor, die Bestimmungen über den Rückkaufswert und die prämienfreie Versicherung, die Kosten, die Überschussbeteiligung auch für bestehende Versicherungen zu ändern, soweit- dies zur Wahrung der Belangung der Versicherten erforderlich erscheint oder- die Stellung der Versicherten dadurch verbessert wird oder- wir ein schützenswertes Interesse an einer Änderung haben und die Belange der Versicherten dadurch nicht unangemessen benachteiligt werden.(2) Ferner sind wir berechtigt, einzelne Bestimmungen des Vertrages mit Wirkung für bestehende Verträge zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen- bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen von Gesetzen oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung,- im Falle ihrer Unwirksamkeit sowie- zur Abwendung und Behebung einer aufsichtsbehördlichen Beanstandung.(3) Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln können wir den Wortlaut einzelner Bestimmungen ändern, wenn die Änderung vom bisherigen Bedingungstext gedeckt ist und sie dem wirklichen oder angenommenen Willen beider Parteien unter Berücksichtigung von Treu und Glauben entspricht.
OGH: Eine "Salvatorische Klausel" ist schon deshalb iSd § 6 Abs 3 KSchG intransparent, wenn sich der Versicherungsnehmer "zur Abgabe einer ihm nicht vorhersehbaren Erklärung und Abänderung des Vertrages verpflichten soll, wobei nicht vom Horizont der "redlichen" Vertragsparteien ausgegangen werden soll, sondern vom unzulässigen Sinn und Zweck der Bestimmung.

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