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Zivilrecht

OGH: Durch § 542 ABGB geschütztes Rechtsgut ist die Verfügungsfreiheit des Erblassers und nicht das vermögensrechtliche Interesse der berufenen Erben

20. 05. 2011
Gesetze: § 542 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Erbunwürdigkeit, betrügerische Verleitung

In seinem Beschluss vom 03.05.2007 zur GZ 1 Ob 281/06i hat sich der OGH mit der Erbunwürdigkeit iSd § 542 ABGB und der betrügerischen Verleitung befasst:
Die Beklagten bringen vor, die Klägerin sei erbunwürdig und habe durch Verbreitung unwahrer Tatsachen den Erblasser betrügerisch dazu veranlasst, das Testament vom 28. 11. 1995 zu errichten.
Dazu der OGH: Die "betrügerische Verleitung" des Erblassers besteht im Hervorrufen falscher Vorstellungen bei diesem, die für seine letztwillige Verfügung, für deren Unterlassung, für ihren Widerruf oder die Unterlassung des Widerrufs sowie schließlich für den Widerruf des Widerrufs ursächlich geworden sind. In keinem Fall ist es erheblich, dass dem Erbunwürdigen der Beweis gelingt, der Erblasser hätte bei voller Kenntnis der wahren Sachlage ebenso entschieden, wie dies tatsächlich der Fall war; denn durch die Verleitung ist es nicht dazu gekommen, dass der Erblasser seinen wirklichen, in freier Betätigung seiner Absicht zustande gekommenen Willensentschluss erklärt hat. Jede Art von Irrtum genügt, sowohl Rechtsirrtum als auch die Irreführung über Tatsachen, sogar Motivirrtum. Durch § 542 ABGB geschütztes Rechtsgut ist die Verfügungsfreiheit des Erblassers und nicht das vermögensrechtliche Interesse der berufenen Erben. Ansonsten wäre die Anwendbarkeit der zitierten Bestimmung dort auszuschließen, wo Rechte Dritter nicht berührt werden, weil diesen kein Nachteil und damit auch kein Schadenersatzanspruch erwächst, zB weil das erzwungene Testament ohnedies unwirksam geworden ist, weil ein neues, das frühere aufhebende Testament errichtet wurde oder der Bedachte vor dem Erblasser verstorben ist. Wird die erzwungene (verfälschte) Verfügung entkräftet, zB durch die Errichtung eines neuen Testaments oder durch früheres Ableben des Bedachten, besteht die Erbunwürdigkeit gleichwohl fort.

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