In seinem Beschluss vom 18.04.2007 zur GZ 7 Ob 28/07d hat sich der OGH mit der Ersatzfähigkeit von Schockschäden bei Verletzung naher Angehöriger befasst:
Die Klägerin stützt ihren Schadenersatzanspruch darauf, dass sie unmittelbar durch das Unfallgeschehen (Beobachten des Sturzes der Mutter wegen des Verhaltens des Hundes; die Mutter zog sich einen Oberschenkelhalsbruch sowie einen Oberarmbruch zu) einen Schock erlitten habe.
Dazu der OGH: Vom OGH wird die Ersatzfähigkeit von Schockschäden mit Krankheitswert bei Tötung naher Angehöriger bejaht. Ob ein derartiger Schockschaden mit Krankheitswert auch im Falle schwerster Verletzungen naher Angehöriger zu ersetzen ist, wurde bisher noch nicht entschieden. Seelische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert könnten nach der Lehre nur bei "schwersten" Verletzungen naher Angehöriger so etwa bei lebenslänglicher Pflegebedürftigkeit eines Kindes oder Elternteils oder bei dauernder Pflege eines Schwerversehrten durch den Angehörigen ersatzfähig sein.
Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass ein posttraumatisches Belastungssyndrom eines Busfahrers, der an einem Unfall beteiligt war, in dem er zwar nicht selbst äußere Verletzungen erlitt, bei dem aber 8 jugendliche Businsassen tödlich und 23 weitere unbestimmten Grades verletzt wurden, nicht als solche "schwerste" Verletzung qualifiziert werden könne. Dieses Belastungssyndrom führte zu einer Änderung des Verhaltens des Busfahrers gegenüber seiner Familie. Die Klage der Ehefrau des Busfahrers, die durch die psychische Erkrankung des Ehemannes ihrerseits eine seelische Störung mit Krankheitswert erlitten hatte, wurde abgewiesen.
Aus den von der Klägerin vorgebrachten Verletzungen und Beschwerden der Mutter ist im Einzelfall vertretbar kein Krankheitsbild abzuleiten, aus dem sich die für den Schadenersatzanspruch jedenfalls zu fordernden "schwersten" Verletzungen der Mutter ergeben könnten.
Die Klägerin kann ihren Schadenersatzanspruch daher nur unter denselben Voraussetzungen wie auch ein Dritter geltend machen. Um die Gefahr einer unzumutbaren Ausweitung der Haftung einzugrenzen, haftet ein Schädiger einem Dritten nur dann, wenn das Verhalten des Schädigers gerade auch gegenüber dem Dritten besonders gefährlich ist, also die Verletzungshandlung in hohem Maße geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen. Der Schock muss im Hinblick auf seinen Anlass verständlich sein.