In seinem Beschluss vom 19.04.2007 zur GZ 6 Ob 64/07s hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob im Rahmen der Anspannungstheorie den Unterhaltsschuldner eine Obliegenheit trifft, sich einer Behandlung einer der Ausübung von Erwerbstätigkeit entgegenstehenden Erkrankung zu unterziehen:
Der Kindesvater beantragte, die Kindesmutter zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts zu verpflichten. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Nach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen liege bei der Kindesmutter eine bipolare Störung (früher als "manisch-depressives Kranksein" bezeichnet) vor. Eine schulmedizinisch adäquate Behandlung durch Verabreichung entsprechender Medikamente sei mangels Einsicht der Mutter bislang nicht in Anspruch genommen worden. Die Kindesmutter sei wegen verminderter emotionaler Belastbarkeit und krankhafter Antriebsstörung derzeit nicht in der Lage, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei entsprechender Medikation sei eine Berufsausübung jedenfalls möglich.
Dazu der OGH: Nach herrschender Auffassung muss der Unterhaltsschuldner alle Kräfte anspannen, um seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen zu können; er muss alle persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, so gut wie möglich einsetzen. Tut er dies nicht, so wird er im Rahmen der sogenannten "Anspannungstheorie" so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können. Je umfangreicher die Sorgepflichten sind, desto strengere Anforderungen sind an die Anspannung des Unterhaltspflichtigen zu stellen. Allerdings darf eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen nur dann erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er keine Erwerbstätigkeit ausübt; Maßstab hiefür ist stets das Verhalten eines pflichtgemäßen rechtschaffenen Familienvaters.
Es entspricht hL und stRsp in Deutschland, dass ein suchtkranker Unterhaltspflichtiger zwar aufgrund seiner Erwerbsobliegenheit gehalten ist, seine Sucht mit allen Kräften zu bekämpfen und sich der notwendigen Entziehungsbehandlung zu unterziehen. Eine Verletzung dieser Obliegenheit kann dem Unterhaltspflichtigen aber nur dann zugerechnet werden, wenn er die Notwendigkeit der Behandlung erkennt und die Fähigkeit besitzt, nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Überlegungen sind nach Auffassung des erkennenden Senates auch auf geistige Störungen und Erkrankungen zu übertragen.