In seinem Beschluss vom 17.04.2007 zur GZ 5 Ob 73/07g hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob erst die Einverleibung des Eigentumsrechts eines Rechtsnachfolgers die Anmerkung einer Klage nach § 27 Abs 2 WEG hindert oder bereits das Einlangen seines Ansuchens um Einverleibung:
Dazu der OGH: Die gesetzlichen Bestimmungen über das Vorzugspfandrecht der Eigentümergemeinschaft in § 27 WEG bezwecken die Sicherung der von den einzelnen Mit- und Wohnungseigentümern geschuldeten Beiträge zu den Liegenschaftsaufwendungen. Diese Forderungen sollen - wenn sich exekutive Schritte gegen den Beitragsschuldner als notwendig erweisen - zumindest teilweise durch den Wert (Erlös) des Wohnungseigentumsobjekts gedeckt werden. Als Schuldner der Beiträge nennt § 32 Abs 1 WEG grundsätzlich die Wohnungseigentümer. Darunter sind die im Grundbuch einverleibten Personen (allenfalls Eigentümerpartnerschaften) gemeint. Daher kommt es darauf an, ob jener Wohnungseigentümer, gegen den sich die Klage und der Antrag auf Klagsanmerkung richtet, im Zeitpunkt der Überreichung dieser Rechtsschutzanträge bei Gericht noch grundbücherlicher Eigentümer war. Nach dem Wortlaut des § 27 Abs 2 WEG ist für die Aktualisierung dieses weder von einer vertraglichen Einräumung noch von einer Eintragung im Grundbuch abhängigen gesetzlichen Vorzugspfandrechts Voraussetzung, dass es mit Klage geltend gemacht und die Anmerkung im Grundbuch beantragt wird. Es kommt also auf den Zeitpunkt der Präsentation des Rechtsschutzgesuches an. Dass damit das Rangprinzip des Grundbuchs lückenlos durchbrochen ist, trifft aber bei zweckorientierter Betrachtung nur für den Pfandrang zu. Es wäre verfehlt, zugrunde zu legen, dass damit auch der Eintragungsgrundsatz des Grundbuchs und das Rangprinzip für den Eigentumserwerb durchbrochen würde.
Die Wirkung einer bücherlichen Eintragung tritt nicht erst mit dem Augenblick des Vollzugs, das ist der der Einverleibung in das Hauptbuch, sondern - wenn es bewilligt und vollzogen wird - schon mit dem Augenblick des bücherlichen Ansuchens ein. Wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, ist Eigentümer schon seit der Zeit seines Ansuchens. Das Einlangen des Grundbuchsgesuchs bei Gericht äußert also nicht nur Wirkungen bezüglich des Rangs, sondern bestimmt den Zeitpunkt, auf den alle Wirkungen der Eintragung ex tunc zurückbezogen werden. Ist daher der Bestand des Eigentumsrechts in einem Grundbuchsverfahren zu einem Zeitpunkt Vorfrage, zu dem um die Verbücherung bereits angesucht, diese aber noch nicht bewilligt ist, ist in richtigem Verständnis des § 29 GBG auf den Zustand der begehrten Erledigung abzustellen. Der Erwerber hat nämlich bereits durch die Präsentation seines die Eintragung rechtfertigenden Gesuchs beim Buchgericht das Grundbuch für sich in Anspruch genommen, wobei die dabei zu setzende Plombe den Beginn des Eintragungsakts anzeigt. Das bedeutet, dass mit der Erledigung des später eingelangten Gesuchs - hier um Klagsanmerkung und Anmerkung des gesetzlichen Pfandrechts - zugewartet werden muss, bis der Eintragungsakt der bücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechts abgeschlossen ist.