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Zivilrecht

OGH: Die Hemmung der Verjährungsfrist endet auch, wenn der Geschädigte die Verhandlungen "einschlafen" lässt, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem nach Treu und Glauben sein nächster Schritt zu erwarten gewesen wäre

20. 05. 2011
Gesetze: § 1489 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Hemmung der Verjährungsfrist, Vergleichsverhandlungen

In seinem Erkenntnis vom 25.04.2007 zur GZ 3 Ob 223/06z hat sich der OGH mit der Hemmung der Verjährungsfrist befasst:
OGH: Nach einhelliger Rsp und Lehre reicht es zur Hemmung der Verjährungsfrist aus, dass der Gläubiger seine Ansprüche anmeldet und der Schuldner eine Stellungnahme abgibt, in der er den Anspruch nicht vollständig ablehnt. Die Hemmung endet auch, wenn der Gläubiger die Verhandlungen "einschlafen" lässt, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem nach Treu und Glauben sein nächster Schritt zu erwarten gewesen wäre. Nach mehreren Entscheidungen des OGH zur gehörigen Fortsetzung iSd § 1497 ABGB bei zwecks Vergleichsgesprächen vereinbartem Ruhen des Verfahrens setzt die Unterbrechung voraus, dass der Kläger (Gläubiger) die Vergleichsverhandlungen ernsthaft und nicht ohne stichhältigen Grund zögerlich führt; nur wenn er im ehest möglichen Zeitpunkt die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, ist auch "die Klage gehörig fortgesetzt. Dem Kläger schadet daher - nach der Ruhensvereinbarung - seine völlige Passivität.

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