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Zivilrecht

OGH: Es würde zu einer Überspannung der Sorgfaltspflicht des Geschäftsinhabers führen, wollte man ihm trotz der jahrelangen zuverlässigen Erfüllung der Räumungs- und Streupflichten durch den Hausbetreuer ohne Hinweis auf deren Vernachlässigung im Einzelfall besondere Kontroll- und eigene Verkehrssicherungsmaßnahmen auferlegen

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, § 1319a ABGB, § 93 StVO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, vorvertragliche Schutzpflichten, Verkehrsicherungspflicht, Schneeräumung, Unterpachtvertrag, Geschäftsinhaber

In seinem Erkenntnis vom 26.04.2007 zur GZ 2 Ob 158/06h hat sich der OGH mit der Schneeräumung und vorvertraglichen Schutzpflichten eines Geschäftsinhabers befasst:
Die Klägerin kam auf dem Maria-Schiffer-Platz vor dem im Gebäude Hauptstraße 37 situierten "S*****-Supermarkt" auf einer vereisten, nicht gestreuten Stelle zu Sturz. Die S***** AG, seit 1974 Mieterin der im Erdgeschoss des Gebäudes gelegenen Geschäftsräumlichkeiten, schloss 1984 mit dem Beklagten einen "Unterpachtvertrag", aufgrund dessen er bis August 2005 den Supermarkt betrieb. Die an das Gebäude angrenzenden Grundflächen des Maria-Schiffer-Platzes waren von den Bestandverträgen, die auch keine Regelungen über diesbezügliche Räumungs- oder Streupflichten der Bestandnehmer enthielten, nicht umfasst. Die Miteigentümerin Maria S***** gestattete dem Beklagten allerdings, vor dem Geschäftslokal Warenständer, Verkaufskörbe und Werbetafeln aufzustellen.
Dazu der OGH: Der OGH vertritt in mittlerweile stRsp die Auffassung, dass einen Geschäftsinhaber bei Anbahnung eines geschäftlichen Kontaktes gegenüber seinen potenziellen Kunden nicht nur allgemeine Verkehrssicherungspflichten, sondern auch schon vorvertragliche Schutz- und Verkehrssicherungspflichten treffen. Er hat daher gegenüber einer Person, die das Geschäft in Kaufabsicht oder zu Informationszwecken betritt, für die Sicherheit des Geschäftslokales zu sorgen. In diesem Zusammenhang wurde bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein Geschäftsinhaber auch den sicheren Zugang zu seinem Geschäftslokal zu gewährleisten hat, etwa indem er den Eingang und den unmittelbar davor befindlichen Gehsteigbereich von Schnee und Eis säubert und bestreut. Auf die Eigentumsverhältnisse am Gehsteig vor dem Geschäftslokal kommt es bei der Haftung eines Geschäftsinhabers nach Vertragsgrundsätzen nicht an.
Der Beklagte kann sich nicht mit dem Hinweis auf seine fehlende rechtliche Verfügungsmöglichkeit über die dem Eingangsbereich seines Geschäftslokales zuzuordnende Verkehrsfläche von seinen (hier) vorvertraglichen Schutzpflichten gegenüber potenziellen Vertragspartnern befreien. Diese Schutzpflichten wurden auch nicht dadurch obsolet, dass andere Personen die gesetzliche Verpflichtung zur Räumung und Streuung dieser Fläche traf; sie traten vielmehr neben die Halter- und Anrainerpflichten nach § 1319a ABGB bzw § 93 StVO. Wie groß der Bereich des Einganges ist, auf den sich die Verkehrssicherungspflicht des Geschäftsinhabers bezieht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Die Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen verrichtete der Hausbetreuer zumindest neun Jahre lang auf dem Maria-Schiffer-Platz den Winterdienst. Dabei waren nie Probleme mit der Schneeräumung und Streuung aufgetreten. Anhaltspunkte für Vorfälle wie den Sturz der Klägerin, Beschwerden von Miteigentümern, Mietern oder Kunden des Beklagten liegen nicht vor. Es würde zu einer Überspannung der Sorgfaltspflicht des Beklagten und seiner Repräsentanten führen, wollte man ihm trotz der jahrelangen zuverlässigen Erfüllung der Räumungs- und Streupflichten durch den Hausbetreuer ohne Hinweis auf deren Vernachlässigung im Einzelfall besondere Kontroll- und eigene Verkehrssicherungsmaßnahmen auferlegen.

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