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Zivilrecht

OGH: Leistungen aus der Pensionsversicherung, die ein unterhaltsberechtigtes Kind auf Grund eines eigenen Anspruchs nach § 89 Abs 5 ASVG erhält, sind bei Berechnung des Unterhaltsvorschusses nach § 4 Z 3 UVG ("Haftvorschuss") vom Richtsatz in Abzug zu bringen

20. 05. 2011
Gesetze: § 4 Z 3 UVG, § 89 Abs 5 ASVG, § 6 Abs 2 UVG, § 7 Abs 1 Z 2 UVG
Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvorschuss, Haftvorschuss, Leistungen aus der Pensionsversicherung, Eigeneinkommen, Richtsatz

In seinem Beschluss vom 23.04.2007 zur GZ 4 Ob 69/07m hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob der dem Minderjährigen nach § 89 Abs 5 ASVG zukommende Betrag als Eigeneinkommen oder als Leistung für den Vater in Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu beurteilen ist:
Der Vater des mj Andreas S***** war zuletzt zu einer Unterhaltsleistung von 123,54 EUR verpflichtet. Der Minderjährige bezog Unterhaltsvorschuss in dieser Höhe. Seit 26. 8. 2006 verbüßt der Vater eine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Leoben, sie wird voraussichtlich am 16. 6. 2008 enden. Diese Freiheitsstrafe führte nach § 89 Abs 1 ASVG zum Ruhen der Leistungsansprüche des Vaters aus der Pensionsversicherung. Gemäß § 89 Abs 5 ASVG erhalten seine beiden Kinder die Hälfte dieser Pension, wobei auf den mj Andreas 177 EUR monatlich entfallen. Am 29. 11. 2006 beantragte der Unterhaltssachwalter einen Haftvorschuss nach § 4 Z 3 UVG ab 1. 12. 2006 in Höhe von 162 EUR. Dieser Betrag errechnet sich mit der Differenz zwischen dem Richtsatz nach § 6 Abs 2 Z 3 UVG und dem Andreas nach § 89 Abs 5 ASVG zukommenden Pensionsanteil.
Dazu der OGH: Die nach § 89 Abs 5 ASVG vom Vorschussberechtigten bezogenen Pensionsanteile sind Eigeneinkommen des Vorschussberechtigten und nach § 7 Abs 1 Z 2 UVG auf den Haftvorschuss anzurechnen.

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