In seinem Erkenntnis vom 12.04.2007 zur GZ 2 Ob 52/07x hat sich der OGH mit dem Vorrang befasst:
OGH: Nach der Vorrangregel des § 19 Abs 6 StVO haben Fahrzeuge im fließenden Verkehr den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen, von Parkplätzen, von Haus- oder Grundstückseinfahrten, von Feldwegen, von Tankstellen oder dergleichen kommen. Nach der für sämtliche Vorrangsituationen geltenden Regelung des Abs 7 leg cit darf der Wartepflichtige die Vorrangberechtigten durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen. Lehre und stRsp stimmen grundsätzlich darin überein, dass der Geschädigte, der seinen Schadenersatzanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes stützt, neben dem Schadenseintritt die objektive Übertretung der Schutznorm nachweisen muss. Den Nachweis, dass die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist, hat der Schädiger zu erbringen. Ein Vorrangfall ist so lange anzunehmen, als sich für den Vorrangberechtigten die Notwendigkeit eines unvermittelten Bremsens oder eines Auslenkens unmittelbar aus dem Einbiegen des Wartepflichtigen ergibt. Eine geringfügige Herabsetzung der Geschwindigkeit ist dem Bevorrangten zuzumuten. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Behinderung des Vorrangberechtigten iSd § 19 Abs 7 StVO vorliegt oder nicht, ist grundsätzlich die Beendigung des Einbiegemanövers.