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Zivilrecht

OGH: Nachträgliche Verbesserungen der Sache können das Anfechtungsrecht des Verkürzten nicht beseitigen

20. 05. 2011
Gesetze: § 934 ABGB
Schlagworte: laesio enormis, Gewährleistung, nachträgliche Verbesserungen

In seinem Beschluss vom 17.04.2007 zur GZ 10 Ob 21/07x hat sich der OGH mit der laesio enormis befasst:
Der Revisionswerber wendet sich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass ein im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhandener, aber verborgener Mangel (Unwucht der Kurbelwelle bei gebrauchtem KFZ) bei der Prüfung der Wertverhältnisse nach § 934 ABGB nicht zu berücksichtigen sei, und dass der Anfechtungsgrund der laesio enormis "zurückgedrängt" werde, wenn dem Gläubiger ausreichend Gewährleistungsbehelfe zur Verfügung stünden.
Dazu der OGH: Gem § 934 Satz 3 ABGB wird das Missverhältnis des Wertes nach dem Zeitpunkt des geschlossenen Geschäftes bestimmt. Der Wert der gekauften Sache ist abgestellt auf diesen Zeitpunkt festzustellen; nachträgliche Erfüllungsmängel müssen bei Prüfung der Voraussetzungen der laesio enormis unbeachtet bleiben.
Für einen bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Mangel ("Wurzelmangel") sind folgende Grundsätze maßgebend: Durch das Rechtsmittel der laesio enormis soll ein inhaltlich ungerechter Vertrag aufhebbar sein. Dafür relevant ist die Differenz zwischen den objektiven Werten von Leistung und Gegenleistung, nicht aber worauf sie beruht. Sie kann entweder nur auf eine Fehlbewertung der mangelfreien Leistung (Fehleinschätzung des Verkehrswertes) oder auf eine Fehleinschätzung der Beschaffenheit der Sache zurückzuführen sein, die zu einer falschen objektiven Bewertung durch die Partei geführt hat. Für eine Verschiedenbehandlung dieser beiden Fälle besteht kein Grund. Nach herrschender Rechtsprechung und überwiegender Lehre stehen daher das Gestaltungsrecht zur Vertragsaufhebung wegen Verkürzung über die Hälfte und die Ansprüche wegen Gewährleistung miteinander in (voller) Konkurrenz; der Aufhebungsanspruch nach § 934 ABGB kann also auch geltend gemacht werden, wenn die gekaufte Sache infolge eines schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegenden Mangels, der einen Gewährleistungsanspruch begründen könnte, weniger als die Hälfte des Kaufpreises wert ist.
Bei der Ermittlung des objektiven Wertes der gekauften Sache zur Prüfung des Wertmissverhältnisses nach § 934 ABGB hätte daher der bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehende verborgene Mangel des Gebrauchtwagens somit nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Es wäre dafür - im Einklang mit der stRsp und hL - der Wert der für die faktische Leistung in Aussicht genommenen Leistungen und nicht der Wert der vertraglich bedungenen Leistungen anzusetzen gewesen. Nachträgliche Verbesserungen der Sache konnten das Anfechtungsrecht des Verkürzten hingegen nicht beseitigen.

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