In seinem Beschluss vom 23.04.2007 zur GZ 4 Ob 27/07k hat sich der OGH mit den Voraussetzungen des Nottestaments gem § 597 ABGB befasst:
Dazu der OGH: Das FamErbRÄG 2004 beschränkte die Möglichkeit, außergerichtlich und mündlich vor Zeugen zu testieren, auf den Notfall. Als Grund für diese Beschränkung nennen die Materialien die davor beobachtete Rechtspraxis, mündliche außergerichtliche Zeugentestamente zur Vortäuschung einer letztwilligen Verfügung zu missbrauchen, um gesetzliche Erben zu benachteiligen. Nach § 597 ABGB kann der Erblasser mündlich (oder schriftlich) unter Beiziehung zweier fähiger Zeugen nur mehr dann rechtswirksam testieren, wenn unmittelbar die Gefahr droht, dass er stirbt oder die Fähigkeit zu testieren verliert, bevor er seinen letzten Willen auf andere Weise zu erklären vermag. Die Notsituation besteht demnach in der unmittelbaren Gefahr des Versterbens (Lebensgefahr) oder des Verlustes der Testierfähigkeit. Nach den Materialien muss die Gefahrensituation nicht unbedingt objektiv bestehen, es reicht aus, "wenn der durch objektive Umstände begründete Eindruck beim Erblasser besteht, dass eine Notsituation vorliegt". Das Alter des Erblassers reicht für sich allein ebenso wenig für die Annahme einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben oder Testierfähigkeit aus wie die altersbedingte Gebrechlichkeit.