In seinem Erkenntnis vom 28.03.2007 zur GZ 7 Ob 43/07k hat sich der OGH mit der Erbunwürdigkeit befasst:
Die Beklagten behaupten, dass die Klägerin nach den §§ 540 und 542 ABGB erbunwürdig sei, weil sie nach dem Tod des Erblassers eine Geldbetrag von etwa EUR 40.000,-- unterschlagen und sechs Sparbücher des Erblassers an sich genommen und diese sowie diverse weitere Gegenstände der Verlassenschaft entzogen habe.
Dazu der OGH: Nur eine strafbare Handlung gegen den Erblasser selbst führt zur Erbunwürdigkeit; die strafbare Handlung kann nur bei Lebzeiten des Erblassers begangen werden. Nach ganz herrschender Meinung gelten die Grundsätze des § 540 ABGB auch für die Legatsunwürdigkeit.
Nach stRsp wird durch § 542 ABGB jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers - auch im Bezug auf ausgesetzte Legate - zu vereiteln. Ob das Verhalten der Person, die eine letztwillige Verfügung unterdrückt, zu dem von ihr gewünschten Erfolg geführt hat, ist unerheblich. Nach herrschender Meinung ist die Aufzählung der Erbunwürdigkeitsgründe in § 542 ABGB nicht erschöpfend. Zwar kann eine Unterdrückung (Vereitelung) des Willens des Erblassers schon zu dessen Lebzeiten vorkommen; es liegt aber in der Natur der Sache, dass sie nach dem Tode des Erblassers stattfindet. Anders als § 540 ABGB kann eine Erbunwürdigkeit nach § 542 ABGB nach herrschender Ansicht also auch erst nach dem Tod des Erblassers verwirklicht werden. Jedenfalls muss aber ein Sachverhalt vorliegen, der den in § 542 aufgezählten Gründen gleichkommt; es muss also eine "Gefährdung der gewillkürten Erbfolgeordnung" beabsichtigt sein.
Die Parteien streiten darüber, ob bestimmte Vermögenswerte (ein Geldbetrag, Sparbücher, diverse Gegenstände) zum Zeitpunkt des Erbfalles dem Erblasser gehörten oder, wie die Klägerin behauptet, in deren Eigentum standen und daher nicht nachlasszugehörig waren. Hingegen wurde und wird die Alleinerbeneigenschaft der Beklagten von der Klägerin in keiner Weise in Frage gestellt oder in Zweifel gezogen. Entscheidend ist dabei nicht die Höhe der betreffenden strittigen Vermögenswerte, sondern ob der Klägerin eine "Unterdrückung des bereits errichteten letzten Willens" vorzuwerfen ist. Da nach den festgestellten Umständen der Klägerin eine solche Absicht nicht unterstellt werden und ihr daher ein solcher Vorwurf nicht gemacht werden kann, liegt ein Tatbestand iSd § 542 ABGB nicht vor.