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Zivilrecht

OGH: Ausführungen zum Ausmaß und Inhalt der Beratungs- und Aufklärungspflicht einer Bank

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, §§ 1368 ff ABGB, § 1346 ABGB, § 871 ABGB, § 25c KSchG, § 25d KSchG
Schlagworte: Bankrecht, Hypothek, Bürge, Beratungs- und Aufklärungspflicht, Förderungen

In seinem Beschluss vom 28.03.2007 zur GZ 7 Ob 260/06w hat sich der OGH mit der Beratungs- und Aufklärungspflicht einer Bank befasst:
OGH: Ausmaß und Inhalt der Beratungs- und Aufklärungspflicht einer Bank stellt grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls dar. Nach stRsp sind Banken nur in Ausnahmefällen verpflichtet, etwa Bürgen vor Abschluss des Bürgschaftsvertrages über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären. Lediglich wenn für die Bank erkennbar ist, dass der wirtschaftliche Ruin des Hauptschuldners unmittelbar bevorsteht oder dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein wird und die Bank damit rechnen muss, dass diese Umstände den nahen Angehörigen nicht ebenfalls bekannt sind, hat sie im Rahmen der vorvertraglichen Beziehung eine entsprechende Aufklärungs- und Warnpflicht zu erfüllen.
Die §§ 25c und 25d KSchG können auf die Interzession durch bloße Pfandbestellung mangels einer Gesetzeslücke nicht analog angewendet werden
Legte die Bank bei der Prüfung der Ausfinanzierung des Projektes alle Förderungen zugrunde, obwohl noch keine verbindlichen Förderzusagen vorlagen, also nicht einmal die Ausfinanzierung des Projektes und damit der künftige Bestand des Unternehmens vor Aufnahme des Betriebs gesichert war, hätte eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank bestanden, dass die Förderungen zwar mündlich zugesagt, aber noch nicht bewilligt wurden und daher zurzeit nicht einmal die Ausfinanzierung des Projektes gesichert ist, bevor sie mit den wirtschaftlich an dem Projekt nicht Beteiligten Hypothekarverträge abschloss. In einem solchen Fall treffen nämlich die Bank Aufklärungs- und Warnpflichten, auch wenn sie im Allgemeinen zu keiner tiefgreifenden Prüfung der Realisierbarkeit des vom Hauptschuldner geplanten Projektes verpflichtet ist. Hätten die Beklagten die Hypothekarverträge nicht abgeschlossen, wenn sie von der Bank pflichtgemäß über das Risiko der fehlenden Mittel bei Ablehnung der Förderung aufgeklärt worden wären, so wären die Beklagten zur Anfechtung der Pfandbestellungsverträge wegen Irreführung infolge Unterlassung der Aufklärung berechtigt. Für das Veranlassen eines Irrtums im Sinne des § 871 ABGB genügt nach der Judikatur schon das Unterlassen einer gebotenen Mitteilung.

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