In seinem Erkenntnis vom 25.04.2007 zur GZ 3 Ob 216/06w hat sich der OGH mit der Irrtumsanfechtung befasst:
OGH: Gemäß §§ 877, 1487 ABGB muss das Anfechtungsrecht vom Irrenden gerichtlich geltend gemacht werden, doch kann dies nach neuerer stRsp und Lehre auch in der Form geschehen, dass der Irrende unter Behauptung der Ungültigkeit des Geschäfts auf Rückstellung der von ihm bewirkten Leistung klagt oder gegen die Leistungsklage des anderen Teils die Einrede der Ungültigkeit erhebt. Schon die im Prozess abgegebene Erklärung des Irrenden führt die Rechtsänderung herbei, sobald sie den Prozessgegner zugegangen ist. Es ist daher ein Begehren an das Gericht, eine solche Rechtsänderung durch seinen Spruch zu bewirken, nicht mehr möglich, sondern das Vorbringen des Irrtumstatbestands ausreichend. Es genügt, wenn nur die anspruchsbegründenden Tatsachen vorgebracht werden.